Die Differenz von Fr. 786'367.- betrachten sie als Gebäudeunterhalt, wovon sie Fr. 200'000.- in der Steuerperiode 2002 und den Rest von Fr. 586'367.- in der Steuerperiode 2003 abziehen. Zur Begründung haben sie mit der Einsprache lediglich ausgeführt, dass die Gebäudeversicherung einen Teil der Renovationskosten als Unterhalt qualifiziert und deshalb nicht bezahlt habe. Damit haben sie indessen die versäumte Handlung nicht nachgeholt.