Die Pflichtigen machen ferner einen Teil der Kosten des Wiederaufbaus der Liegenschaft strasse 25/27 in I, welche 2002 einem Brand zum Opfer fiel, als abziehbare Unterhaltskosten geltend. Sie beziffern die Wiederaufbaukosten auf Fr. 2'436'367.-; davon seien Fr. 1'650'000.- durch Leistungen der Gebäudeversicherung gedeckt. Die Differenz von Fr. 786'367.- betrachten sie als Gebäudeunterhalt, wovon sie Fr. 200'000.- in der Steuerperiode 2002 und den Rest von Fr. 586'367.- in der Steuerperiode 2003 abziehen.