In Bezug auf den Rekurs bzw. Beschwerde werden die Hintergründe, welche zur Falschdeklaration geführt haben, nicht ausgeführt; ferner ist unklar, auf welcher Grundlage der neue Lohnausweis erstellt worden ist und weshalb dieser nun korrekt sein soll. Dies trifft in erhöhtem Mass auf die ursprünglich deklarierten Fr. 90'000.- zu, wozu sich die Pflichtigen vollständig ausschweigen. Bei dieser Situation vermag die Selbstdeklaration im Rekurs bzw. der Beschwerde beim Steuerrekursgericht nicht das Vertrauen erwecken, damit seien die Verhältnisse nun korrekt dargestellt worden.