von Fr. 90'000.-, welcher allerdings in der Steuererklärung unter dem unselbstständigen Einkommen nicht zu finden ist; zu vermuten ist, dass die Pflichtigen damit das deklarierte Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit des Pflichtigen meinen. Damit räumen sie nachträglich ein, dass die ursprüngliche Lohndeklaration in der Steuererklärung 2001 falsch war, was den Schluss untermauert, dass die versäumte Handlung mit der Einsprache nicht korrekt nachgeholt worden war. In Bezug auf den Rekurs bzw. Beschwerde werden die Hintergründe, welche zur Falschdeklaration geführt haben, nicht ausgeführt;