Die Pflichtigen beantragen neu, sie für die Staats- und Gemeindesteuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 244'200.- (unter Vorbehalt der Steuerausscheidung) bzw. eventualiter Fr. 254'900.- und für die direkte Bundessteuer von Fr. 243'900.- bzw. eventualiter Fr. 234'600.- einzuschätzen. Dabei stellen sie auf die bereits mit der Einsprache eingereichte Steuererklärung ab, bringen hierzu aber eine Reihe von Änderungen an. Insbesondere begründen sie die Abweichung gegenüber der Selbstdeklaration mit folgenden Positionen: