In der Steuererklärung 2001 haben die Pflichtigen ein Einkommen des Pflichtigen aus selbstständigem Erwerb von Fr. 90'000.- deklariert; hingegen haben sie dazu weder ein Hilfsblatt A noch die Jahresrechnung bzw. Aufstellungen eingereicht und damit diesbezüglich die versäumte Handlung nicht nachgeholt (Art. 125 Abs. 2 DBG, § 134 Abs. 2 StG).