zumindest anzubieten (RB 1999 Nr. 150). Reicht der Steuerpflichtige erst mit der Einsprache die Steuererklärung ein, so hat er zusätzlich zu den Hilfsblättern und Fragebogen, die Bestandteile des amtlichen Steuererklärungsformulars bilden, noch weitere Beilagen beizufügen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 125 N 1 DBG und Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 134 N 2 StG). Diese werden zum Teil im Gesetz aufgezählt; zusätzlich ergeben sich weitere notwendige, der Steuererklärung beizulegende Beilagen aus der Steuererklärung und der Wegleitung dazu (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 125 N 7 DBG und § 134 N 8 StG).