Die Pflichtigen haben für die Steuerperioden 2001, 2002 und 2003 trotz öffentlichen Aufforderungen und individuellen Mahnungen des Steueramts C vom 15. Januar/7. Februar 2003 (Steuerperiode 2001), 29. Januar/19. Februar 2004 (Steuerperiode 2002) und 17. Dezember 2004/17. Januar 2005 (Steuerperiode 2003) keine Steuererklärungen eingereicht. Das kantonale Steueramt hat sie deshalb zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt, sind sie doch zur Einreichung der vollständigen und unterzeichneten Steuererklärung samt den vorgeschriebenen Hilfsblättern und Beilagen verpflichtet (Art. 124 Abs. 1 und 2 sowie Art. 125 DBG; §§133 und 134 StG).