Indes ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses Verhalten einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben begründen soll. Die Entscheidung, einem Steuerpflichtigen einen Einschätzungsvorschlag zu unterbreiten, anstatt das Einschätzungs- oder Einspracheverfahren direkt durch einen formellen Entscheid abzuschliessen, liegt stets im Ermessen des Steuerkommissärs. Die Pflichtigen hatten somit keinen Anspruch auf den Erlass von Einschätzungsvorschlägen im Einspracheverfahren, selbst wenn der Steuerkommissär tatsächlich solche in Aussicht gestellt haben sollte.