b) An dieser Stelle sei zudem darauf hingewiesen, dass auch dem Argument der Pflichtigen, der Steuerkommissär habe gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, kein Erfolg beschieden ist. Die Pflichtigen wollen ein treuwidriges Verhalten des Steuerkommissärs darin erkennen, dass er im Einspracheverfahren entgegen seinen eigenen vorgängigen Aussagen keine Einschätzungsvorschläge erlassen, sondern die Einsprachen wider Erwarten direkt abgewiesen habe. Indes ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses Verhalten einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben begründen soll.