Eine weitere Gehörsverletzung sehen die Pflichtigen in der Tatsache, dass der Steuerkommissär mit Bezug auf die Mietzinseinnahmen keine Abgrenzung zwischen Unterhalt und Anlagekosten vorgenommen habe und dass es offensichtlich willkürlich sei, die geltend gemachten Positionen vollumfänglich nicht zum Abzug zuzulassen. Jedoch ist nicht nachvollziehbar, inwiefern hier das rechtliche Gehör der Pflichtigen überhaupt berührt, geschweige denn verletzt sein soll, was sie im Übrigen auch nicht weiter substanziieren. Mithin dringen die Pflichtigen mit ihrer Rüge auch in diesem Punkt nicht durch.