scheidung zu erkennen und die Überlegungen, welche die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, nachzuvollziehen. Auf diese Weise soll der Steuerpflichtige beurteilen können, ob und mit welchen Argumenten er den Entscheid auf dem Rechtsmittelweg weiterziehen will. Es ist indes nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Steueramt vorliegend gegen diese Begründungspflicht verstossen haben soll. Die Gründe für die Qualifikation der Pflichtigen als Liegenschaftenhändler wurden im Einspracheentscheid betreffend die direkte Bundessteuer unter Ziff. 1.1 zwar knapp, aber dennoch ausreichend dargelegt.