Zunächst machen die Pflichtigen beschwerdeweise geltend, der Steuerkommissär habe die Qualifikation als Liegenschaftenhändler im Einspracheentscheid nicht begründet und dadurch ihr rechtliches Gehör verletzt. Diese Rüge dringt jedoch nicht durch. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) leitet sich unter anderem eine Begründungspflicht der Behörden in Bezug auf ihre Entscheide ab. Die Begründung ist dabei so abzufassen, dass der Steuerpflichtige dadurch in die Lage versetzt wird, die Tragweite der Ent-