Dadurch sei das rechtliche Gehör der Pflichtigen verletzt worden. Sie seien zudem nicht Liegenschaftenhändler und auch nie als solche behandelt worden. Insbesondere sei die Übernahme von Verlusten des Pflichtigen aus Grundstücksverkäufen in den neunziger Jahren vom kantonalen Steueramt abgelehnt worden, weshalb die Qualifikation als Liegenschaftenhändler widersprüchlich sei. Hätte der Pflichtige zudem gewusst, dass er als Liegenschaftenhändler gelte, hätte er bei der Grundstückgewinnsteuerveranlagung jeweils die Pauschale als Liegenschaftenhändler geltend gemacht, was er aber unterlassen habe.