In der Beschwerdeschrift wiederholen sie im Wesentlichen die bereits im Rekurs gemachten Ausführungen. Zusätzlich rügen sie die gestützt auf den 2005 unterzeichneten Revers erfolgte Besteuerung von Gewinnen aus den Veräusserungen von Liegenschaften in D und E in den Jahren 1995 und 1996 sowie das diesbezügliche Vorgehen des Steuerkommissärs. Die Aufrechnungen seien periodenfremd und offensichtlich unrichtig. Zudem habe der Steuerkommissär die Pflichtigen als Liegenschaftenhändler betrachtet, ohne diese Frage zu untersuchen und seinen Entscheid zu begründen. Dadurch sei das rechtliche Gehör der Pflichtigen verletzt worden.