Bei der direkten Bundessteuer beantragten die Pflichtigen mit Beschwerde vom 10. Februar 2010 ebenfalls, die angefochtenen Entscheide aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter seien sie mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 243'900.- (2001), Fr. 0.- (2002) bzw. Fr. 64'900.- (2003), subeventualiter mit einem solchen von Fr. 234'600.- (2001), Fr. 158'200.- (2002) bzw. Fr. 607'800.- (2003) zu veranlagen. In der Beschwerdeschrift wiederholen sie im Wesentlichen die bereits im Rekurs gemachten Ausführungen.