Das steuerbare bzw. satzbestimmende Vermögen wurde ausdrücklich nicht angefochten. In ihrer Rechtschrift widerlegten sie vorab im Einzelnen die vom Steuerkommissär an der Ordnungsmässigkeit der Selbstdeklarationen gerügten Punkte. Die nachgereichten Steuererklärungen seien demnach vollständig und korrekt gewesen, weshalb der Steuerkommissär diese hätte entgegennehmen und im ordentlichen Verfahren überprüfen müssen. Da er dies nicht getan habe, seien die angefochtenen Entscheide aufzuheben. Zur Begründung der Eventualanträge machten sie eingehende Ausführungen zu den einzelnen Einkommenspositionen.