C. Mit Rekurs vom 10./11. Februar 2010 stellten die Pflichtigen den Antrag, die angefochtenen Entscheide aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien sie für die Staats- und Gemeindesteuern – vor Steuerausscheidung – mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 244'200.- (2001), Fr. 0.- (2002) bzw. Fr. 65'200.- (2003), subeventualiter mit einem solchen von Fr. 254'900.- (2001), Fr. 120'500.- (2002) bzw. Fr. 662'400.- (2003) einzuschätzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das steuerbare bzw. satzbestimmende Vermögen wurde ausdrücklich nicht angefochten.