Sie erklärten sich damit einverstanden, dass die Gewinne als Erträge aus selbstständiger Tätigkeit als Liegenschaftenhändler besteuert und erst nach Vorliegen der definitiven Abrechnungen in einer späteren Steuerperiode vollumfänglich erfasst würden. In Bezug auf die Liegenschaft D erging am 7. April 2006 gestützt auf einen Vergleich die definitive Veranlagung, welche auf einen Grundstücksgewinn von Fr. 2'827'483.- lautete.