Am 14. September 2005 unterzeichneten die Pflichtigen gegenüber dem kantonalen Steueramt einen Revers, welcher u.a. die voraussichtlichen Grundstückgewinne aus den 1995 und 1996 erfolgten Verkäufen von Liegenschaften in D und E betraf; diese Gewinne waren zu jenem Zeitpunkt noch nicht definitiv veranlagt. Sie erklärten sich damit einverstanden, dass die Gewinne als Erträge aus selbstständiger Tätigkeit als Liegenschaftenhändler besteuert und erst nach Vorliegen der definitiven Abrechnungen in einer späteren Steuerperiode vollumfänglich erfasst würden.