{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-02-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-41---43_2011-02-04.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_41_-_43_cx.pdf", "Checksum": "c479f7b32f01ffaa1c555a94fa849e2e"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.41 - 43", "ST.2010.47, 50 + 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2001 - 2003 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2001 - 2003 | Die Ermessenseinschätzungen erging wegen Nichteinreichung der Steuererklärungen zu Recht; die mit der Einsprache nachgereichten Steuererklärungen samt Beilagen vermögen den erhöhten formellen Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis nicht zu genügen, weshalb die Ermessenseinschätzungen weiterhin Bestand haben; die Schätzungen erweisen sich indessen teilweise als zu hoch. \nDie Pflichtigen sind gewerbsmässige Liegenschaftenhändler nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Besteuerung eines 1996 angefallenen Grundstückgewinns gestützt auf einen Revers erst in der Steuerperiode 2001 ist rechtmässig, da die nachträgliche Berufung der Pflichtigen auf die Unzulässigkeit eines solchen Revers gegen den Grundsatz des Verbots von widersprüchlichem Verhalten verstösst. | Art. 130 Abs. 2 DBG; § 139 Abs. 2 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:14", "Checksum": "1a39b4d0db1777dc006558de069e442a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2001 - 2003 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2001 - 2003 | Die Ermessenseinschätzungen erging wegen Nichteinreichung der Steuererklärungen zu Recht; die mit der Einsprache nachgereichten Steuererklärungen samt Beilagen vermögen den erhöhten formellen Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis nicht zu genügen, weshalb die Ermessenseinschätzungen weiterhin Bestand haben; die Schätzungen erweisen sich indessen teilweise als zu hoch. \nDie Pflichtigen sind gewerbsmässige Liegenschaftenhändler nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Besteuerung eines 1996 angefallenen Grundstückgewinns gestützt auf einen Revers erst in der Steuerperiode 2001 ist rechtmässig, da die nachträgliche Berufung der Pflichtigen auf die Unzulässigkeit eines solchen Revers gegen den Grundsatz des Verbots von widersprüchlichem Verhalten verstösst. | Art. 130 Abs. 2 DBG; § 139 Abs. 2 StG\n\n 1 DB.2010.41 - 43\n1 ST.2010.47, 50, 51\n- 29 -\n\nbestimmendes Einkommen von Fr. 886'500.- und für die direkte Bundessteuer 2003\nein steuerbares Einkommen von Fr. 886'200.-.\n\nf) Die daraus für die Steuerperiode 2003 folgende Höhereinschätzung wurde\nden Pflichtigen mit Verfügung vom 8. September 2010 angezeigt und ihnen Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu zu äussern. In ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember\n2010 machten sie sinngemäss geltend, es gehe nicht an, die Schätzungen des Steuerkommissärs mit den zugestandenen Einkommen der Pflichtigen zu kombinieren, zudem seien Abschreibungen auf den von den Steuerbehörden behaupteten Geschäftsvermögen zu akzeptieren. Diesen Einwendungen ist indessen nicht zu folgen. Die\nrechtskundig vertretenen Pflichtigen legen in keiner Weise dar, inwiefern das von ihnen\nanerkannte Erwerbseinkommen von Fr. 315'000.- auch bereits bei anderen Positionen\nberücksichtigte Einkommensbestandteile enthalten würde. Es besteht deshalb kein\nGrund zur Annahme, dass Einkünfte doppelt erfasst worden sind. Für die Gewährung\nvon Abschreibungen auf den im Geschäftsvermögen befindlichen Liegenschaften fehlt\nes bereits an den notwendigen Buchhaltungen.\n\n9. Die Kostenauflage im Einspracheverfahren von Fr. 2'500.- ist zu bestätigen,\nda die Pflichtigen zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden sind\n(vgl. § 142 Abs. 2 Satz 2 StG i.V.m. § 18 der Verordnung zum Steuergesetz vom\n1. April 1998, VO StG). Die Kostenhöhe ist angemessen (§ 21 Abs. 2 VO StG).\n\n10. Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Rechtsmittel.\nTrotz diesem Ausgang des Verfahrens sind die Beschwerde-/Rekurskosten vollständig\nden Pflichtigen aufzuerlegen, da sie bei pflichtgemässem Verhalten schon im Einspracheverfahren zu ihrem Recht gekommen wären (Art. 144 Abs. 2 DBG, § 151 Abs. 2\nStG). Die Zusprechung der beantragten Parteientschädigung an sie kommt aufgrund\nihres mehrheitlichen Unterliegens nicht in Betracht (§ 152 StG i. V. m. § 17 Abs. 2 des\nVerwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 bzw. Art. 144 Abs. 4\nDBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom\n20. Dezember 1968).\n\n1 DB.2010.41 - 43\n1 ST.2010.47, 50, 51\n- 30 -\n\nDemgemäss erkennt die Kammer:\n\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführer werden wie\nfolgt veranlagt (Tarif gemäss Art. 214 Abs. 2 DBG; Verheiratetentarif):\nSteuerperiode steuerbares Einkommen\nFr.\n2001 2'951'500.-\n2002 466'000.-\n2003 886'200.-.\n\n2. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die Rekurrenten werden wie folgt eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 StG; Verheiratetentarif):\nSteuerperiode Einkommen Vermögen\nFr. Fr.\n2001 steuerbar 344'000.- 3'943'000.-\nsatzbestimmend 396'300.- 8'409'000.-\n2002 steuerbar 288'300.- 2'160'000.-\nsatzbestimmend 466'300.- 4'614'000.-\n2003 steuerbar 630'200.- 2'214'000.-\nsatzbestimmend 886'500.- 4'714'000.-.\n\n[…]\n\n1 DB.2010.41 - 43\n1 ST.2010.47, 50, 51\n"}