{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-02-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-41---43_2011-02-04.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_41_-_43_cx.pdf", "Checksum": "c479f7b32f01ffaa1c555a94fa849e2e"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.41 - 43", "ST.2010.47, 50 + 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2001 - 2003 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2001 - 2003 | Die Ermessenseinschätzungen erging wegen Nichteinreichung der Steuererklärungen zu Recht; die mit der Einsprache nachgereichten Steuererklärungen samt Beilagen vermögen den erhöhten formellen Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis nicht zu genügen, weshalb die Ermessenseinschätzungen weiterhin Bestand haben; die Schätzungen erweisen sich indessen teilweise als zu hoch. \nDie Pflichtigen sind gewerbsmässige Liegenschaftenhändler nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Besteuerung eines 1996 angefallenen Grundstückgewinns gestützt auf einen Revers erst in der Steuerperiode 2001 ist rechtmässig, da die nachträgliche Berufung der Pflichtigen auf die Unzulässigkeit eines solchen Revers gegen den Grundsatz des Verbots von widersprüchlichem Verhalten verstösst. | Art. 130 Abs. 2 DBG; § 139 Abs. 2 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:14", "Checksum": "1a39b4d0db1777dc006558de069e442a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2001 - 2003 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2001 - 2003 | Die Ermessenseinschätzungen erging wegen Nichteinreichung der Steuererklärungen zu Recht; die mit der Einsprache nachgereichten Steuererklärungen samt Beilagen vermögen den erhöhten formellen Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis nicht zu genügen, weshalb die Ermessenseinschätzungen weiterhin Bestand haben; die Schätzungen erweisen sich indessen teilweise als zu hoch. \nDie Pflichtigen sind gewerbsmässige Liegenschaftenhändler nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Besteuerung eines 1996 angefallenen Grundstückgewinns gestützt auf einen Revers erst in der Steuerperiode 2001 ist rechtmässig, da die nachträgliche Berufung der Pflichtigen auf die Unzulässigkeit eines solchen Revers gegen den Grundsatz des Verbots von widersprüchlichem Verhalten verstösst. | Art. 130 Abs. 2 DBG; § 139 Abs. 2 StG\n\n 1 DB.2010.41 - 43\n1 ST.2010.47, 50, 51\n- 27 -\n\nerträge der einzelnen Liegenschaften im Wesentlichen gleich geblieben sind, mit Ausnahme der Liegenschaft in K (Abnahme im Vergleich zu 2001 um rund Fr. 20'000.-)\nund vor allem E (Abnahme seit 2001 um rund Fr. 85'000.-). Auffallend ist hier, dass die\nAbrechnungen 2001 sich jeweils auf die Liegenschaften \"strasse 6 / weg 2 + 4\" bezogen, 2003 aber nur noch auf die Liegenschaften \"strasse 6 / weg 2\". Weshalb die Liegenschaft weg 4 nicht mehr erwähnt wird, ist nicht ersichtlich, es liegen keine Anhaltspunkte auf einen Verkauf derselben vor. Es kann sich aber auch nicht um einen\nblossen Verschrieb handeln, da die Mietzinseinnahmen um rund 40% eingebrochen\nsind, was darauf schliessen lässt, dass die Erträge dieser Liegenschaft in den Abrechnungen nicht mehr enthalten sind. In Widerspruch dazu erscheint die Liegenschaft weg\n4 unverändert in den Hypothekarzinsrechnungen. Aufgrund der fehlenden Detailangaben besteht auch hier letztlich eine Unklarheit über die effektiven Beträge und Grund\nzur Annahme, dass nicht sämtliche Erträge deklariert wurden. Damit ist ohne Weiteres\ndavon auszugehen, dass sich diese im Rahmen von 2001 bewegt haben.\n\nInsgesamt ist deshalb die steueramtliche Schätzung von Fr. 1'740'000.- um\nFr. 87'000.- (Brandfall Liegenschaft I) zu kürzen, was neu einen Netto-Liegenschafts-\nertrag von gerundet Fr. 1'653'000.- ergibt.\n\nb) Wertschriftenertrag\n\nDie Pflichtigen haben einen Wertschriftenertrag von Fr. 15'458.- anstelle der\nvom Steuerkommissär geschätzten Fr. 20'000.- deklariert. Die Deklaration ist auch hier\nbelegt, sodass der Wert zu übernehmen ist.\n\nc) Schuldzinsen\n\nLiegenschaften Zürich: Wiederum besteht Unklarheit über die Aufteilung der\nHypothekarzinsen in Bezug auf die Liegenschaften strasse 34/36 und 40 in C zwischen\nden Pflichtigen und der H bzw. auf welcher tatsächlichen Grundlage die vorgenommene Aufteilung basiert, stimmen doch die geltend gemachten Zinsen nicht mit dem hypothetischen Anteil gemäss der Vereinbarung vom 31. Dezember 2001 überein. Ferner\nfehlen Zinsbelege in Bezug auf die Liegenschaften strasse in I. Damit ist die Unrichtigkeit der steueramtlichen Schätzung nicht nachgewiesen worden und bleibt es bei den\ngeschätzten Fr. 600'000.-.\n\n1 DB.2010.41 - 43\n1 ST.2010.47, 50, 51\n- 28 -\n\nIn Bezug auf die Liegenschaften in J und K fehlen die Belege; in Bezug auf\nletztere werden immerhin Fr. 444'000.- geltend gemacht (die Bestätigung der S bezieht\nsich nur auf 2001 und 2002). Diesbezüglich ist die offensichtliche Unrichtigkeit der\nsteueramtlichen Schätzung (Fr. 10'000.- bzw. Fr. 400'000.-) nicht nachgewiesen.\n\nBelegt und damit zum Abzug zuzulassen sind folgende geltend gemachte Hypothekarzinsen: Fr.\n- Liegenschaften E 164'642.-\n- Liegenschaften O 170'180.-.\n\nSchuldzinsen: In der ursprünglichen Schätzung nicht berücksichtigt sind die\nneu deklarierten Schuldzinsen auf den Kontokorrentschulden des Pflichtigen bei der H\nund der L von zusammen Fr. 46'390.- (= Fr. 30'677.-+ Fr. 15'713.-). Diese sind jeweils\nwiederum auf dem Konto Darlehen Aktionär verbucht worden und deshalb zu gewähren.\n\nDies ergibt insgesamt Schuldzinsen von rund Fr. 1'390'000.-, welche proportional (nach Lage der Aktiven) zu verlegen sind.\n\nd) Erwerbseinkünfte\n\nDer Steuerkommissär hat ein Erwerbseinkommen von total Fr. 265'499.-\n(= Fr. 167'134.- + Fr. 68'365.- + Fr. 30'000.-) angenommen. Die Pflichtigen anerkennen\nden Lohn des Pflichtigen von Fr. 167'134.- von der L sowie der Pflichtigen von\nFr. 68'365.- von der H und deklarieren zusätzlich einen Lohn des Pflichtigen von\nFr. 73'976.- von letzterer; hingegen entfällt das Verwaltungsrats-Honorar von\nFr. 30'000.-. Zu all diesen Löhnen liegen Lohnausweise vor. Hinzu kommen die in der\nSteuererklärung 2003 deklarierten Einkünfte (Provisionen) von Fr. 315'000.-; diese\nwerden von den Pflichtigen ausdrücklich anerkannt. Mithin beträgt das Total der Erwerbseinkünfte sogar Fr. 624'475.- und damit Fr. 358'976.- mehr als ursprünglich geschätzt. Dieser Wert ist zu übernehmen; die Berufsauslagen sind entsprechend anzupassen.\n\ne) Fasst man diese Korrekturen zusammen, ergibt sich für die Staats- und\nGemeindesteuern 2003 ein steuerbares Einkommen von Fr. 630'200.- bzw. ein satz-\n\n"}