{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-02-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-41---43_2011-02-04.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_41_-_43_cx.pdf", "Checksum": "c479f7b32f01ffaa1c555a94fa849e2e"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.41 - 43", "ST.2010.47, 50 + 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2001 - 2003 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2001 - 2003 | Die Ermessenseinschätzungen erging wegen Nichteinreichung der Steuererklärungen zu Recht; die mit der Einsprache nachgereichten Steuererklärungen samt Beilagen vermögen den erhöhten formellen Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis nicht zu genügen, weshalb die Ermessenseinschätzungen weiterhin Bestand haben; die Schätzungen erweisen sich indessen teilweise als zu hoch. \nDie Pflichtigen sind gewerbsmässige Liegenschaftenhändler nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Besteuerung eines 1996 angefallenen Grundstückgewinns gestützt auf einen Revers erst in der Steuerperiode 2001 ist rechtmässig, da die nachträgliche Berufung der Pflichtigen auf die Unzulässigkeit eines solchen Revers gegen den Grundsatz des Verbots von widersprüchlichem Verhalten verstösst. | Art. 130 Abs. 2 DBG; § 139 Abs. 2 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:14", "Checksum": "1a39b4d0db1777dc006558de069e442a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2001 - 2003 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2001 - 2003 | Die Ermessenseinschätzungen erging wegen Nichteinreichung der Steuererklärungen zu Recht; die mit der Einsprache nachgereichten Steuererklärungen samt Beilagen vermögen den erhöhten formellen Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis nicht zu genügen, weshalb die Ermessenseinschätzungen weiterhin Bestand haben; die Schätzungen erweisen sich indessen teilweise als zu hoch. \nDie Pflichtigen sind gewerbsmässige Liegenschaftenhändler nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Besteuerung eines 1996 angefallenen Grundstückgewinns gestützt auf einen Revers erst in der Steuerperiode 2001 ist rechtmässig, da die nachträgliche Berufung der Pflichtigen auf die Unzulässigkeit eines solchen Revers gegen den Grundsatz des Verbots von widersprüchlichem Verhalten verstösst. | Art. 130 Abs. 2 DBG; § 139 Abs. 2 StG\n\nHypothekarzinsen jeweils auf Mehrfamilienhäuser \"str.\" bezogen und an den Pflichtigen sowie die H als Darlehensnehmer adressiert waren, sich unter seinen Liegenschaften aber keine an der strasse befinden. Die Grundlagen für die Aufteilung der\nZinsen mit der H sind nicht ersichtlich. Die vorgenommene Aufteilung ist zudem nicht\nschlüssig. Die ausstehende Hypothekarschuld betrug per 31. Dezember 2002\nFr. 12'400'000.- für die 1. Hypothek und Fr. 400'000.- für die 2. Hypothek, und die Zinsen für die 1. Hypothek beliefen sich auf Fr. 499'875.- (= Fr. 255'750.- + Fr. 244'125.-,\nR-act. 7/120, 121, 122 und 123), diejenigen für die 2. Hypothek auf Fr. 21'834.- (=\nFr. 11'745.- + Fr. 10'089.-). Die Pflichtigen machen mit Bezug auf die 1. Hypothek\nFr. 378'937.- (75,8%), in Bezug auf die 2. Hypothek hingegen den gesamten Betrag\ngeltend. Diese Aufteilung widerspricht den Verfallanzeigen, da ja auch diejenige für die\n2. Hypothek an beide Darlehensnehmer gerichtet war. Erst per 31. Dezember 2002\nwurde eine Vereinbarung getroffen, wonach von der Hypothek von Fr. 12'400'000.- ein\nBetrag von Fr. 9'900'000.- (79,8%) auf den Pflichtigen und der Rest von Fr. 2'500'000.-\nauf die H entfallen. Daraus geht indessen die Aufteilung für den Zeitraum vor dem\n31. Dezember 2002 nicht hervor; überdies bezieht sie sich – wie sich aus dem Totalbetrag der Hypothek ergibt – nur auf die 1. Hypothek, und stimmt der prozentuale Anteil\nnicht mit dem effektiv geltend gemachten Betrag überein. In Anbetracht dieser Unklarheiten erscheint die steueramtliche Schätzung der im Kanton Zürich angefallenen Hypothekarzinsen mit Fr. 650'000.- nicht als offensichtlich unrichtig.\n\nFolgende übrige Hypothekarzinsen sind demgegenüber belegt und damit zum\nAbzug zuzulassen:\n- Liegenschaften E Fr. 214'725.-\n- Liegenschaften O Fr. 169'852.-\n- Liegenschaften D Fr. 444'000.-\n- Liegenschaft J Fr. 18'083.-\n\nNeu geltend gemacht werden Schuldzinsen auf den Kontokorrentkonti des\nPflichtigen bei der H und der L von zusammen Fr. 60'062.- (= Fr. 41'917.- + Fr. 18'145.-\n). Diese sind jeweils auf dem Konto Darlehen Aktionär auch verbucht worden und sind\ndeshalb zu gewähren.\n\nInsgesamt ergibt dies Schuldzinsen von rund Fr. 1'556'000.-, welche interkantonal proportional (nach Lage der Aktiven) zu verlegen sind.\n\n1 DB.2010.41 - 43\n1 ST.2010.47, 50, 51\n- 26 -\n\nd) Erwerbseinkünfte\n\nDer Steuerkommissär hat diese auf insgesamt Fr. 238'469.- (Fr. 167'607.- +\nFr. 40'862.- + Fr. 30'000.-) geschätzt. Mit dem Rekurs bzw. der Beschwerde hielten die\nPflichtigen am Lohn des Pflichtigen von Fr. 167'607.- von der L fest, deklarierten aber\nanstelle der übrigen Beträge neu ein Lohn der Pflichtigen von Fr. 114'787.- aus ihrer\nErwerbstätigkeit für die H, was insgesamt Fr. 282'394.- ergibt. Darauf sind sie zu behaften, sodass sich die unselbstständigen Erwerbseinkünfte um Fr. 43'925.- erhöhen.\nEntsprechend sind die Berufsauslagen anzupassen.\n\ne) Mit diesen Korrekturen ergibt sich für die Staats- und Gemeindesteuern\n2002 ein steuerbares Einkommen von Fr. 288'300.- und ein satzbestimmendes Einkommen von Fr. 466'300.-. Die Einschätzung erweist sich damit als offensichtlich unrichtig, weshalb das steuerbare Einkommen entsprechend herabzusetzen ist. Die Korrekturen sind sodann auch für die direkte Bundessteuer 2002 zu übernehmen, sodass\ndort ein steuerbares Einkommen von Fr. 466'000.- resultiert.\n\n8. Steuerperiode 2003\n\na) Liegenschaftsertrag\n\nDer Steuerkommissär hat diesen wie für die Vorjahre auf Fr. 1'740'000.- festgesetzt. Die Pflichtigen deklarierten in ihrer Zusammenfassung 2003 einen solchen von\nFr. 850'371.- (= Fr. 2'078'115.- ./. Fr. 1'227'744.-) bzw. (inkl. Eigenmietwert) von\nFr. 882'371.-. Mit dem Rekurs bzw. der Beschwerde korrigierten sie diesen Betrag,\nindem sie den ursprünglich beanspruchten Unterhalt der Liegenschaft O um\nFr. 90'000.- reduzierten.\n\nGemäss Aufstellung hat der Ertrag der vom Brand betroffenen Liegenschaft in\nI gegenüber dem Vorjahr um rund Fr. 87'000.- abgenommen, was als plausibel erscheint und zu übernehmen ist. Bezüglich dieser Liegenschaft wird indessen wiederum\nein Anteil der Wiederaufbaukosten geltend gemacht, und zwar im Betrag von\nFr. 586'367.-. Die Ausführungen der Pflichtigen hierzu entsprechen denjenigen zur\nSteuerperiode 2002, weshalb auf das bereits dort Gesagte verwiesen werden kann.\nDiese Kosten sind demnach nicht abzugsfähig. Im Übrigen zeigt sich, dass die Brutto-\n\n"}