{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-02-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-41---43_2011-02-04.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_41_-_43_cx.pdf", "Checksum": "c479f7b32f01ffaa1c555a94fa849e2e"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.41 - 43", "ST.2010.47, 50 + 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2001 - 2003 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2001 - 2003 | Die Ermessenseinschätzungen erging wegen Nichteinreichung der Steuererklärungen zu Recht; die mit der Einsprache nachgereichten Steuererklärungen samt Beilagen vermögen den erhöhten formellen Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis nicht zu genügen, weshalb die Ermessenseinschätzungen weiterhin Bestand haben; die Schätzungen erweisen sich indessen teilweise als zu hoch. \nDie Pflichtigen sind gewerbsmässige Liegenschaftenhändler nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Besteuerung eines 1996 angefallenen Grundstückgewinns gestützt auf einen Revers erst in der Steuerperiode 2001 ist rechtmässig, da die nachträgliche Berufung der Pflichtigen auf die Unzulässigkeit eines solchen Revers gegen den Grundsatz des Verbots von widersprüchlichem Verhalten verstösst. | Art. 130 Abs. 2 DBG; § 139 Abs. 2 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:14", "Checksum": "1a39b4d0db1777dc006558de069e442a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2001 - 2003 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2001 - 2003 | Die Ermessenseinschätzungen erging wegen Nichteinreichung der Steuererklärungen zu Recht; die mit der Einsprache nachgereichten Steuererklärungen samt Beilagen vermögen den erhöhten formellen Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis nicht zu genügen, weshalb die Ermessenseinschätzungen weiterhin Bestand haben; die Schätzungen erweisen sich indessen teilweise als zu hoch. \nDie Pflichtigen sind gewerbsmässige Liegenschaftenhändler nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Besteuerung eines 1996 angefallenen Grundstückgewinns gestützt auf einen Revers erst in der Steuerperiode 2001 ist rechtmässig, da die nachträgliche Berufung der Pflichtigen auf die Unzulässigkeit eines solchen Revers gegen den Grundsatz des Verbots von widersprüchlichem Verhalten verstösst. | Art. 130 Abs. 2 DBG; § 139 Abs. 2 StG\n\n Die Differenz zum geschätzten steuerbaren Einkommen von Fr. 3'238'200.- ist\nbeträchtlich, sodass die Ermessenseinschätzung offenkundig als unrichtig erscheint\nund der korrigierte Wert zu übernehmen ist.\n\n7. Steuerperiode 2002\n\na) Mietertrag\n\nDer Steuerkommissär hat die Netto-Liegenschaftserträge auf Fr. 1'740'000.-\ngeschätzt, während die Pflichtigen solche von Fr. 1'299'201.- vertreten. Die Schätzung\ndes Steuerkommissärs entspricht derjenigen des Vorjahres und damit im Wesentlichen\nauch der Selbstdeklaration der Pflichtigen für dieses Jahr; sie wäre demnach nur dann\nzu hoch, wenn die Pflichtigen Umstände geltend machen können, welche eine Abnahme des Nettoertrags im Vergleich zum Vorjahr erklären.\n\naa) In Betracht fällt vorab der Brandfall bezüglich der Liegenschaft strasse\n25/27 in I, in Bezug auf welche die Pflichtigen Unterhaltskosten von Fr. 200'000.- im\nZusammenhang mit dem Wiederaufbau geltend machen. Die Kosten für einen Ersatzbau nach einem Brand gelten grundsätzlich nicht als Unterhaltskosten, sondern als\nwertvermehrende Aufwendungen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 32 N 57 DBG\nund § 30 N 50 StG). Die Pflichtigen haben weder substanziiert dargetan noch belegt,\ndass die baulichen Massnahmen entgegen diesem Grundsatz Unterhalt darstellen. Die\nFaktenlage spricht klar gegen eine solche Annahme. Aus den Akten ergibt sich, dass\ndie Pflichtigen für die Liegenschaft (inkl. Boden) vor dem Brand einen Wert (inkl. Land)\nvon Fr. 2'027'000.- deklariert haben. Der Wiederaufbau kostete Fr. 2'436'367.-, und die\nGebäudeversicherung hat Fr. 1'650'000.- an den Schaden geleistet. Diese hohen Beträge lassen einen totalen Abbruch und eine vollständige Neuerstellung eines erweiterten Ersatzbaus vermuten. Unter diesen Umständen hätte es umso mehr an den Pflichtigen gelegen, bauliche Massnahmen mit Unterhaltscharakter darzutun und zu\nbelegen. Dies haben sie nicht getan; die Bauabrechnung allein enthält jedenfalls keine\nAnhaltspunkte für das Vorliegen von Unterhaltsaufwendungen. Im Übrigen bietet der\nBrandfall auch keine Begründung für eine Abnahme des Liegenschaftsertrags im Vergleich zum Vorjahr, da gemäss der Zusammenstellung der Pflichtigen zu den Steuer-\n\n1 DB.2010.41 - 43\n1 ST.2010.47, 50, 51\n- 24 -\n\nerklärungen der Einbruch der Mieterträge sowohl durch Versicherungszahlungen als\nauch durch eine starke Abnahme der übrigen Unterhaltskosten kompensiert wurde.\n\nbb) In Bezug auf die übrigen Liegenschaftserträge zeigen sich zum Teil erhebliche Schwankungen im Vergleich zum Vorjahr, ohne dass von den Pflichtigen hierfür\nirgendwelche Erklärungen geliefert würden. Insbesondere bei der Liegenschaft in E\nfällt auf, dass der Ertrag im Vergleich zum Vorjahr um rund 30% zurückgegangen ist;\nda aber die Abrechnungen 2002 fehlen, lassen sich die Gründe für diesen Rückgang\nnicht überprüfen. Auffallend sind zudem die massiven Schwankungen in den Mieteinnahmen bei der Liegenschaft strasse 34/36 in I, welche sowohl innerhalb des Jahres\nals auch im Vergleich zum Vorjahr bei den Monatsbetreffnissen zum Teil bis gegen\n100% betragen (z. B. Monat März). Hier fehlen Mieterspiegel, welche Erklärungen für\ndiese Schwankungen liefern könnten. Mangels Detailangaben zu den Mieterträgen ist\nes auch nicht möglich, aus den Unterlagen entsprechende Gründe zu eruieren.\n\ncc) Damit besteht aber keine Veranlassung, von der steueramtlichen Schätzung abzuweichen.\n\nb) Wertschriftenertrag\n\nDie Pflichtigen deklarieren einen solchen von Fr. 17'594.-, während der Steuerkommissär Fr. 20'000.- geschätzt hat. Die Deklaration ist belegt, was eine Korrektur\nvon Fr. 2'406.- zugunsten der Pflichtigen ergibt.\n\nc) Schuldzinsen\n\nDer Steuerkommissär hat die Schuldzinsen auf Fr. 1'400'000.- geschätzt und\nFr. 650‘000.- davon auf den Kanton Zürich verlegt. Die Pflichtigen verfechten einen\nBetrag von total Fr. 1'634'512.- (ohne Verlegung auf die Kantone).\n\nLiegenschaften Zürich: Bezüglich der Hypothekarzinsen strasse in I von\nFr. 14'826.- fehlen die Belege. Wie bereits ausgeführt, besteht weiter eine Unklarheit\nüber die Aufteilung der Hypothekarschuldzinsen in Bezug auf die Liegenschaften\nstrasse in C. Aus den Unterlagen ist zu schliessen, dass der Pflichtige nur einen Teil\ndavon zu tragen hatte. Dies ergibt sich daraus, dass sich die Verfallanzeigen für die\n\n1 DB.2010.41 - 43\n1 ST.2010.47, 50, 51\n- 25 -\n\n"}