{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-02-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-41---43_2011-02-04.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_41_-_43_cx.pdf", "Checksum": "c479f7b32f01ffaa1c555a94fa849e2e"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.41 - 43", "ST.2010.47, 50 + 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2001 - 2003 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2001 - 2003 | Die Ermessenseinschätzungen erging wegen Nichteinreichung der Steuererklärungen zu Recht; die mit der Einsprache nachgereichten Steuererklärungen samt Beilagen vermögen den erhöhten formellen Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis nicht zu genügen, weshalb die Ermessenseinschätzungen weiterhin Bestand haben; die Schätzungen erweisen sich indessen teilweise als zu hoch. \nDie Pflichtigen sind gewerbsmässige Liegenschaftenhändler nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Besteuerung eines 1996 angefallenen Grundstückgewinns gestützt auf einen Revers erst in der Steuerperiode 2001 ist rechtmässig, da die nachträgliche Berufung der Pflichtigen auf die Unzulässigkeit eines solchen Revers gegen den Grundsatz des Verbots von widersprüchlichem Verhalten verstösst. | Art. 130 Abs. 2 DBG; § 139 Abs. 2 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:14", "Checksum": "1a39b4d0db1777dc006558de069e442a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2001 - 2003 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2001 - 2003 | Die Ermessenseinschätzungen erging wegen Nichteinreichung der Steuererklärungen zu Recht; die mit der Einsprache nachgereichten Steuererklärungen samt Beilagen vermögen den erhöhten formellen Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis nicht zu genügen, weshalb die Ermessenseinschätzungen weiterhin Bestand haben; die Schätzungen erweisen sich indessen teilweise als zu hoch. \nDie Pflichtigen sind gewerbsmässige Liegenschaftenhändler nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Besteuerung eines 1996 angefallenen Grundstückgewinns gestützt auf einen Revers erst in der Steuerperiode 2001 ist rechtmässig, da die nachträgliche Berufung der Pflichtigen auf die Unzulässigkeit eines solchen Revers gegen den Grundsatz des Verbots von widersprüchlichem Verhalten verstösst. | Art. 130 Abs. 2 DBG; § 139 Abs. 2 StG\n\n Wenn sich die Pflichtigen nun nicht mehr an diesen Revers gebunden betrachten, handeln sie gegen den verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben bzw. gegen das daraus fliessende Verbot des widersprüchlichen Verhaltens. Sowohl die Steuerbehörden als auch die steuerpflichtige Person dürfen sich zu ihrem\nfrüheren Verhalten nicht in Widerspruch setzen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, VB zu\nArt. 109 - 212, N 73 ff. DBG). Ohne die Unterzeichnung des Revers wäre es dem kantonalen Steueramt ohne Weiteres möglich gewesen, den fraglichen Grundstückgewinn\nin der ordentlichen Steuerperiode 1997/1998 noch zu erfassen, indem es entweder\nweiter zugewartet hätte bis die Grundstückgewinnsteuer rechtskräftig veranlagt war,\noder das Verfahren auf dem Weg der Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen\nabgeschlossen hätte. Indem die Pflichtigen ausdrücklich ihr Einverständnis mit einer\nspäteren Besteuerung erklärt haben, haben sie eine vorteilhaftere Einschätzung\n1997/98 erwirkt; ihr nachfolgendes Bestehen auf periodengerechter Besteuerung erweist sich unter diesen Umständen als treuwidrig und verdient keinen Rechtsschutz.\n\nEntgegen der Auffassung der Pflichtigen war die Veranlagung 1997/98 damals\nzudem keinesfalls verjährungsbedroht. Gemäss Art. 120 Abs. 1 DBG verjährt das\nRecht, eine Steuer zu veranlagen, innert fünf Jahren nach Ablauf der Steuerperiode;\ndie Frist steht während eines Einspracheverfahrens still (Art. 120 Abs. 2 lit. a DBG).\nDie absolute Verjährung tritt nach 15 Jahren ein (Art. 120 Abs. 4 DBG). Die Einschätzungsakten für die Steuerperiode 1997/98 liegen dem Steuerrekursgericht zwar nicht\nvor; aus diversen Aktennotizen (Telefonnotiz vom 20. August 2001, Notiz Inspektorat)\nergibt sich indessen, dass bereits am 13. Juni 2000 eine Einsprache in Bezug auf die\ndirekte Bundessteuer 1997/98 hängig war. Damit stand die Verjährung still. Abwegig ist\n\n1 DB.2010.41 - 43\n1 ST.2010.47, 50, 51\n- 22 -\n\nder Einwand der Pflichtigen, dies gelte nicht in Bezug auf den Grundstückgewinn, da\nsie diesen mit der damaligen Einsprache nicht selbst deklariert hätten; ein solcher \"selektiver\" Stillstand der Veranlagungsverjährung ist der gesetzlichen Regelung fremd.\nNichts ableiten können sie zudem aus dem Umstand, dass sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Revers nicht fachkundig vertreten waren, hätte es ihnen doch frei gestanden, einen solchen Vertreter beizuziehen. Zudem war ihnen gemäss einer Protokollnotiz vom 30. März 2004 der Verfahrensstand bekannt.\n\nNicht gefolgt werden kann ihnen ferner in ihrer Auslegung des Revers, dass\ndie Besteuerung – wegen der erst am 7. April 2006 getroffenen Veranlagung der\nGrundstückgewinnsteuer – erst in der Steuerperiode 2006 erfolgen dürfe. Der Schluss\ndes Steuerkommissärs, dass die Veranlagung in der ältesten bei Rechtskraft des\nGrundstückgewinnsteuerentscheids noch offenen Steuerperiode erfolgen soll, wird\ndurch den umfassenden Wortlaut des Revers ohne weiteres gedeckt und ist auch\nsachgerecht. Bei Kenntnisnahme des Veranlagungsentscheids der Grundstücksge-\nwinnsteuer-Kommission D vom 7. April 2006 war die vorliegend streitbetroffene Steuerperiode 2001 die älteste noch offene Steuerperiode.\n\nff) Der Steuerkommissär hat einen weiteren Gewinn aus der Veräusserung\nder Liegenschaften in E von Fr. 200'000.- besteuert. Dabei handelt es sich um den\nVerkauf von vier Stockwerkeigentumseinheiten, welche alle 1995 erfolgten; Verkäuferin\nwar die Pflichtige. Eine Grundstückgewinnsteuerveranlagung hat indessen noch nicht\nstattgefunden. Nachdem der Revers gemäss seinem Wortlaut eine steuerliche Erfassung \"nach Vorliegen der definitiven Abrechnungen\" zum Inhalt hat, fehlt es damit an\nder Grundlage für die Besteuerung der Gewinne in der Steuerperiode 2001.\n\ngg) Für die direkte Bundessteuer 2001 ergibt sich damit folgende Veranlagung:\nFr.\nsteuerbares Einkommen gemäss\nEinschätzung Staats- und Gemeindesteuern 396‘345.-\nDifferenz Versicherungsabzüge und Sonderabzug - 300.-\nGrundstückgewinn D 2'827'483.-\n./. AHV-Rückstellung auf Grundstückgewinn - 271'960.-\nTotal 2'951‘568.-\ngerundet 2'951‘500.-.\n\n1 DB.2010.41 - 43\n1 ST.2010.47, 50, 51\n- 23 -\n\n"}