{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-02-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-41---43_2011-02-04.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_41_-_43_cx.pdf", "Checksum": "c479f7b32f01ffaa1c555a94fa849e2e"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.41 - 43", "ST.2010.47, 50 + 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2001 - 2003 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2001 - 2003 | Die Ermessenseinschätzungen erging wegen Nichteinreichung der Steuererklärungen zu Recht; die mit der Einsprache nachgereichten Steuererklärungen samt Beilagen vermögen den erhöhten formellen Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis nicht zu genügen, weshalb die Ermessenseinschätzungen weiterhin Bestand haben; die Schätzungen erweisen sich indessen teilweise als zu hoch. \nDie Pflichtigen sind gewerbsmässige Liegenschaftenhändler nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Besteuerung eines 1996 angefallenen Grundstückgewinns gestützt auf einen Revers erst in der Steuerperiode 2001 ist rechtmässig, da die nachträgliche Berufung der Pflichtigen auf die Unzulässigkeit eines solchen Revers gegen den Grundsatz des Verbots von widersprüchlichem Verhalten verstösst. | Art. 130 Abs. 2 DBG; § 139 Abs. 2 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:14", "Checksum": "1a39b4d0db1777dc006558de069e442a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2001 - 2003 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2001 - 2003 | Die Ermessenseinschätzungen erging wegen Nichteinreichung der Steuererklärungen zu Recht; die mit der Einsprache nachgereichten Steuererklärungen samt Beilagen vermögen den erhöhten formellen Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis nicht zu genügen, weshalb die Ermessenseinschätzungen weiterhin Bestand haben; die Schätzungen erweisen sich indessen teilweise als zu hoch. \nDie Pflichtigen sind gewerbsmässige Liegenschaftenhändler nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Besteuerung eines 1996 angefallenen Grundstückgewinns gestützt auf einen Revers erst in der Steuerperiode 2001 ist rechtmässig, da die nachträgliche Berufung der Pflichtigen auf die Unzulässigkeit eines solchen Revers gegen den Grundsatz des Verbots von widersprüchlichem Verhalten verstösst. | Art. 130 Abs. 2 DBG; § 139 Abs. 2 StG\n\n Schliesslich zeigten sich die Pflichtigen selber mit der Besteuerung der zwei\nstreitigen Liegenschaftengewinne an sich einverstanden, indem sie am 14. September\n2005 einen entsprechenden Revers unterzeichneten.\n\n1 DB.2010.41 - 43\n1 ST.2010.47, 50, 51\n- 20 -\n\nBei dieser Sachlage kann daher auch keinem Zweifel unterliegen, dass die\nPflichtigen als Liegenschaftenhändler tätig waren.\n\ndd) Was die Pflichtigen dagegen vorbringen, dringt nicht durch. Für ihre Behauptung, sie hätten mit der Überbauung im Kanton O nur Verluste erlitten und das\nkantonale Steueramt habe die Übernahme der Verluste in den neunziger Jahren abgelehnt, legen sie keinerlei Beweise vor. Das kantonale Steueramt verfügt denn auch\nüber keine entsprechenden Hinweise und stellt in der Beschwerde-/Rekursantwort in\nAbrede, dass je solche Verluste geltend gemacht worden seien. Nachdem die Pflichtigen auf die Einreichung einer Replik verzichtet haben, ist diese Behauptung unwidersprochen geblieben. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass in der Einschätzung für die\nSteuerperiode 1999 mit ihrem Einverständnis eine \"Rückstellung\" für allfällige Verluste\naus dem Rechtsstreit \"R\" im Zusammenhang mit der einfachen Gesellschaft in I steuerlich berücksichtigt wurde und ihnen damit aus der Qualifikation als Liegenschaftenhändler sogar ein steuerlicher Vorteil erwuchs. Soweit sich die Pflichtigen darauf berufen, es seien bisher die Unterhaltspauschalen gewährt worden, was bei der Qualifikation als Liegenschaftenhändler nicht zulässig gewesen sei, können sie daraus\nnichts ableiten. Zum Einen ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass ihnen Unterhaltspauschalen gewährt worden wären; sie machen denn auch keine konkreten Angaben.\nInsbesondere kann aber weder die Anerkennung von pauschalen Unterhaltskosten\nnoch die quotenmässige Schuldzinsenverlegung (welche bei gewerbsmässigen Liegenschaftenhändlern gemäss früherer Praxis nicht vorgenommen wurde) in eine stillschweigende Zustimmung der Steuerbehörden zur Zuweisung der Liegenschaften zum\nPrivatvermögen umgedeutet werden (StRK II, 6. Juli 2005, 2 DB.2003.27).\n\nee) Der Steuerkommissär hat den Gewinn von Fr. 2'827'483.- aus der am\n22. März 1996 erfolgten Veräusserung einer Liegenschaft in D gemäss Veranlagungsentscheid der Grundstücksgewinnsteuer-Kommission D vom 7. April 2006 aufgerechnet. Weiter stützte er sich auf einen von den Pflichtigen am 14. September 2005 unterzeichneten Revers, gemäss welchem sie sich \"unwiderruflich\" einverstanden erklärten,\ndass diese Gewinne nach Vorliegen der definitiven Abrechnungen in einer späteren\nbzw. folgenden Steuerperiode vollumfänglich erfasst würden.\n\nDie Pflichtigen wollen diesen Revers nicht mehr gelten lassen. Dieser sei einerseits ungültig gewesen und andererseits könne die Formulierung \"spätere resp.\nfolgende Steuerperiode\" nur bedeuten, dass es sich um eine Periode nach 2005 hand-\n\n1 DB.2010.41 - 43\n1 ST.2010.47, 50, 51\n- 21 -\n\nle; die Besteuerung dürfe frühestens in derjenigen Bundessteuerperiode erfolgen, in\nwelcher die Grundstücksgewinnsteuerveranlagung rechtskräftig werde.\n\nDie Parteien sind sich insofern einig, als die steuerliche Erfassung des Grundstückgewinns aus dem Verkauf der Liegenschaft in D dem Bemessungsjahr 1996\nzuzuordnen ist und deshalb ordnungsgemäss in der Steuerperiode 1997/1998 hätte\nerfolgen müssen. Dies wäre im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Revers am\n14. September 2005 noch möglich gewesen, da die Einschätzung für die direkte Bundessteuer 1997/98 erst mit Zustimmungserklärung im Einspracheverfahren vom selben\nTag erfolgte, worin der Revers im Übrigen ausdrücklich als integrierender Bestandteil\nerwähnt wurde.\n\n"}