{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-02-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-41---43_2011-02-04.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_41_-_43_cx.pdf", "Checksum": "c479f7b32f01ffaa1c555a94fa849e2e"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.41 - 43", "ST.2010.47, 50 + 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2001 - 2003 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2001 - 2003 | Die Ermessenseinschätzungen erging wegen Nichteinreichung der Steuererklärungen zu Recht; die mit der Einsprache nachgereichten Steuererklärungen samt Beilagen vermögen den erhöhten formellen Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis nicht zu genügen, weshalb die Ermessenseinschätzungen weiterhin Bestand haben; die Schätzungen erweisen sich indessen teilweise als zu hoch. \nDie Pflichtigen sind gewerbsmässige Liegenschaftenhändler nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Besteuerung eines 1996 angefallenen Grundstückgewinns gestützt auf einen Revers erst in der Steuerperiode 2001 ist rechtmässig, da die nachträgliche Berufung der Pflichtigen auf die Unzulässigkeit eines solchen Revers gegen den Grundsatz des Verbots von widersprüchlichem Verhalten verstösst. | Art. 130 Abs. 2 DBG; § 139 Abs. 2 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:14", "Checksum": "1a39b4d0db1777dc006558de069e442a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2001 - 2003 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2001 - 2003 | Die Ermessenseinschätzungen erging wegen Nichteinreichung der Steuererklärungen zu Recht; die mit der Einsprache nachgereichten Steuererklärungen samt Beilagen vermögen den erhöhten formellen Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis nicht zu genügen, weshalb die Ermessenseinschätzungen weiterhin Bestand haben; die Schätzungen erweisen sich indessen teilweise als zu hoch. \nDie Pflichtigen sind gewerbsmässige Liegenschaftenhändler nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Besteuerung eines 1996 angefallenen Grundstückgewinns gestützt auf einen Revers erst in der Steuerperiode 2001 ist rechtmässig, da die nachträgliche Berufung der Pflichtigen auf die Unzulässigkeit eines solchen Revers gegen den Grundsatz des Verbots von widersprüchlichem Verhalten verstösst. | Art. 130 Abs. 2 DBG; § 139 Abs. 2 StG\n\n bb) Der direkten Bundessteuer unterliegen gemäss Art. 16 Abs. 1 DBG alle\nwiederkehrenden und einmaligen Einkünfte; Kapitalgewinne aus der Veräusserung von\nPrivatvermögen sind hingegen nach Art. 16 Abs. 3 DBG steuerfrei. Art. 18 DBG umschreibt die steuerbaren Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Dazu gehören\ngemäss Abs. 2 auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Als Geschäftsvermögen gelten alle\nVermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen (Abs. 2 Satz 3).\n\nGemäss bundesgerichtlicher Praxis liegt steuerbarer Liegenschaftenhandel\nvor, wenn der Steuerpflichtige An- und Verkäufe von Liegenschaften nicht nur im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung bei zufällig sich bietender Gelegenheit tätigt,\nsondern wenn er dies systematisch und mit der Absicht der Gewinnerzielung tut, d.h.\nwenn er eine Tätigkeit entfaltet, die in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet ist (BGE\n104 Ib 164; BGE 112 Ib 79; BGE 125 II 113 = StE 1999 B 23.1 Nr. 41 = ASA 67, 644 =\nZStP 1999, 70, auch zum Folgenden). Zur Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und (selbstständiger) Erwerbstätigkeit haben Lehre und Rechtsprechung\nverschiedene Kriterien entwickelt. Ob eine Erwerbstätigkeit vorliegt, ist immer nach der\nGesamtheit der Umstände zu beurteilen. Als Indizien für eine selbstständige Erwerbstätigkeit können bei Liegenschaftengewinnen etwa die (systematische bzw. planmässige) Art und Weise des Vorgehens, die Häufigkeit der Liegenschaftengeschäfte, der\nenge Zusammenhang eines Geschäfts mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, der Einsatz spezieller Fachkenntnisse, die Besitzesdauer, der Einsatz erheblicher\nfremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte oder die Realisierung im Rahmen einer\nPersonengesellschaft in Betracht kommen. Jedes dieser Indizien kann zusammen mit\nandern, im Einzelfall jedoch unter Umständen auch bereits allein zur Annahme einer\nErwerbstätigkeit ausreichen (vgl. BGE 122 II 446). Liegt eine Erwerbstätigkeit in diesem Sinn vor, gehört nach konstanter Rechtsprechung lediglich das selbstbewohnte\nEigenheim eines Liegenschaftenhändlers – jedenfalls im Regelfall – nicht zu dessen\nGeschäftsvermögen (vgl. BSt-RK, 21. August 2003, 4 DB.1999.72).\n\ncc) Folgende Indizien sprechen für einen gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel der Pflichtigen:\n\nDer Pflichtige gibt als Berufsbezeichnung Architekt an und ist gemäss Handelsregisterauszug Präsident des Verwaltungsrats der L. Die Pflichtige ist ebenfalls\n\n1 DB.2010.41 - 43\n1 ST.2010.47, 50, 51\n- 19 -\n\nMitglied des Verwaltungsrats dieser Gesellschaft. Letztere ging aus einer 1995 erfolgten Sacheinlage/Sachübernahme der Einzelfirma M hervor. Zudem sind die Pflichtigen\nPräsident bzw. Mitglied des Verwaltungsrats der H, welche den Erwerb, den Verkauf,\ndie Überbauung und die Verwaltung von Immobilien bezweckt. Damit besteht bei beiden ein enger Zusammenhang zwischen dem Liegenschaftenhandel und ihrer (unselbstständigen) Erwerbstätigkeit.\n\nPer Ende 2001 verfügten die Pflichtigen über einen Liegenschaftenbestand\nvon mehreren Mehrfamilienhäusern (strasse I; strasse/weg E; strasse N; strasse D;\nstrasse C; strasse C; O) sowie einer Stockwerkeigentumseinheit (J). Der Pflichtige war\nüberdies Mitglied der einfachen Gesellschaft \"P\", welche Liegenschaften in I erstellte\nund am 17. Dezember 1998 verkaufte. Bei den Akten finden sich zudem Meldungen\nüber den Verkauf von mehreren Stockwerkeigentumseinheiten im Jahre 1994 in O sowie ein öffentlich beurkundeter Verkaufsvertrag vom 22. März 1996 bezüglich einer\nGewerbeliegenschaft in D. Weiter sind 1995 erfolgte Verkäufe von vier Stockwerkseigentumseinheiten der Pflichtigen in E aktenkundig. In der Steuerperiode 1999 ist zudem eine Kommission aus dem Verkauf einer \"Q\" aufgeführt. Mithin wurde in der zweiten Hälfte der 1990-er Jahre eine Vielzahl von Liegenschaftstransaktionen vorgenommen, wovon gemäss den Akten zum Teil von den Pflichtigen neu erstellte Liegenschaften betroffen waren. Damit ist das Kriterium der Häufigkeit von Liegenschaftengeschäften ohne Weiteres erfüllt.\n\nZudem ist die Fremdfinanzierung der Liegenschaften sehr hoch, bestanden\ndoch per 31. Dezember 2001 gemäss Steuerdeklaration Hypothekarschulden von rund\nFr. Mio. bei einem Liegenschaftenbestand von rund Fr. Mio.\n\nAufgrund der Aktenlage zeigt sich weiter, dass auch die Pflichtige in den Liegenschaftenhandel eng involviert war, ist sie doch bei beiden im Immobilienbereich\ntätigen Gesellschaften im Verwaltungsrat und hat sie selber ebenfalls Liegenschaften\nverkauft.\n\n"}