{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-02-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-41---43_2011-02-04.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_41_-_43_cx.pdf", "Checksum": "c479f7b32f01ffaa1c555a94fa849e2e"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.41 - 43", "ST.2010.47, 50 + 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2001 - 2003 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2001 - 2003 | Die Ermessenseinschätzungen erging wegen Nichteinreichung der Steuererklärungen zu Recht; die mit der Einsprache nachgereichten Steuererklärungen samt Beilagen vermögen den erhöhten formellen Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis nicht zu genügen, weshalb die Ermessenseinschätzungen weiterhin Bestand haben; die Schätzungen erweisen sich indessen teilweise als zu hoch. \nDie Pflichtigen sind gewerbsmässige Liegenschaftenhändler nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Besteuerung eines 1996 angefallenen Grundstückgewinns gestützt auf einen Revers erst in der Steuerperiode 2001 ist rechtmässig, da die nachträgliche Berufung der Pflichtigen auf die Unzulässigkeit eines solchen Revers gegen den Grundsatz des Verbots von widersprüchlichem Verhalten verstösst. | Art. 130 Abs. 2 DBG; § 139 Abs. 2 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:14", "Checksum": "1a39b4d0db1777dc006558de069e442a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2001 - 2003 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2001 - 2003 | Die Ermessenseinschätzungen erging wegen Nichteinreichung der Steuererklärungen zu Recht; die mit der Einsprache nachgereichten Steuererklärungen samt Beilagen vermögen den erhöhten formellen Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis nicht zu genügen, weshalb die Ermessenseinschätzungen weiterhin Bestand haben; die Schätzungen erweisen sich indessen teilweise als zu hoch. \nDie Pflichtigen sind gewerbsmässige Liegenschaftenhändler nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Besteuerung eines 1996 angefallenen Grundstückgewinns gestützt auf einen Revers erst in der Steuerperiode 2001 ist rechtmässig, da die nachträgliche Berufung der Pflichtigen auf die Unzulässigkeit eines solchen Revers gegen den Grundsatz des Verbots von widersprüchlichem Verhalten verstösst. | Art. 130 Abs. 2 DBG; § 139 Abs. 2 StG\n\n Liegenschaften Zürich: Wie bereits ausgeführt, besteht in Bezug auf die Hypotheken auf den Liegenschaften strasse in C Unklarheit über die Aufteilung der Schuldzinsen zwischen den Pflichtigen und der H. Gemäss Sachdarstellung in der Rekurs-\n/Beschwerdeschrift habe der Pflichtige die gesamte Hypothek übernommen, in Bezug\nauf einen Schuldanteil von Fr. 3'600'000.- habe ihm aber die H den Zins auf dem Kontokorrent rückvergütet (Fr. 78'750.- für das 1. Semester und Fr. 74'250.- für das 2. Semester, insgesamt Fr. 153'000.-). Irgendwelche Unterlagen, worin der Aufteilungsschlüssel begründet wird, fehlen; strenggenommen ist nicht einmal belegt, dass die\nGutschriften mit der Hypothek überhaupt in Zusammenhang stehen. Weiter fehlen bezüglich der Liegenschaft strasse in I Belege für die geltend gemachten Hypothekarzinsen von Fr. 25'055.-. Damit ist der im Kanton Zürich angefallene geschätzte Hypothekarzinsanteil von Fr. 700'000.- nicht als offensichtlich unrichtig nachgewiesen.\n\nFolgende geltend gemachte Hypothekarzinsen sind demgegenüber belegt und\ndamit anstelle der geschätzten Beträge zum Abzug zuzulassen:\n- Liegenschaften E Fr. 231'194.-\n- Liegenschaften O Fr. 169'151.-\n- Liegenschaften D Fr. 446'750.-\n- Liegenschaft J Fr. 18‘170.-\n\nDie neu geltend gemachten Schuldzinsen auf den Kontokorrentschulden des\nPflichtigen bei der H (Fr. 77'768.-) und der L (Fr. 9'662.-) von zusammen Fr. 87'430.-\nsind von den Gesellschaften jeweils auf dem Konto Darlehen Aktionär auch verbucht\nworden und sind deshalb zum Abzug zuzulassen. Insgesamt erscheint deshalb die\nSchätzung des Steuerkommissärs in Bezug auf die Schuldzinsen als zu tief. Die Hypothekarzinsen sind deshalb auf Fr. 1'565‘265.- zu erhöhen und zusätzlich weitere\nSchuldzinsen von Fr. 87'430.- zu gewähren, was insgesamt knapp Fr. 1'653'000.- ergibt.\n\nEntsprechend ist die Steuerausscheidung anzupassen. Der Steuerkommissär\nhat die Hypothekarschuldzinsen objektmässig ausgeschieden, wie es nach der frühe-\n\n1 DB.2010.41 - 43\n1 ST.2010.47, 50, 51\n- 17 -\n\nren Praxis bei interkantonalen Liegenschaftenhändlern üblich war. Nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind indessen Schuldzinsen auch hier proportional\nnach Lage der Aktiven zu verteilen (BGr, 3. November 2006, 2P.84/2006\nE. 6). Die Ausscheidung ist damit entsprechend zu korrigieren.\n\nee) Erwerbseinkünfte: Der Steuerkommissär hat unselbstständige Erwerbseinkünfte des Pflichtigen von Fr. 160'414.- und der Pflichtigen von Fr. 67'851.- sowie\nein Verwaltungsrats-Honorar \"F\" von Fr. 30'000.- angenommen, was insgesamt\nFr. 258'265.- ergab. Die Pflichtigen anerkennen die Erwerbseinkünfte des Pflichtigen,\nmachen in Bezug auf die Pflichtige hingegen einen Lohn von Fr. 122'307.- von der H\nsowie weitere Fr. 20'228.- von der L geltend. Ein Verwaltungsrats-Honorar sei nicht\ngeflossen. Dies ergibt insgesamt Fr. 302'949.-; damit machen sie selbst höhere Einkünfte geltend als sie der Steuerkommissär geschätzt hat, worauf sie zu behaften sind.\nDie Berufsauslagen (Pauschale für übrige Berufskosten und Weiterbildung) sind an\ndas geänderte unselbstständige Erwerbseinkommen der Pflichtigen anzupassen.\n\nff) Damit ergeben sich für die Staats- und Gemeindesteuern 2001 neu ein\nsteuerbares Einkommen von Fr. 344'000.- und ein satzbestimmendes Einkommen von\nFr. 396'300.-. Die ursprüngliche Schätzung erweist sich demnach als offensichtlich zu\nhoch. Es ist auf die korrigierten Beträge abzustellen.\n\nb) Direkte Bundessteuer 2001\n\naa) Bei seiner Einschätzung stellte der Steuerkommissär auf die Einschätzung\nfür die Staats- und Gemeindesteuern ab, weshalb insoweit auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden kann. Zusätzlich hat er zu diesem Betrag noch einen Gewinn aus der 1996 erfolgten Veräusserung einer Liegenschaft in D gemäss Veranlagungsentscheid über die Grundstückgewinnsteuer von Fr. 2'827'483.- hinzugezählt\nsowie einen weiteren Gewinn von Fr. 200'000.- aus der 1995 erfolgten Veräusserung\neiner Liegenschaft E, welchen er geschätzt hat. Diese Gewinne hat er um eine Rückstellung für darauf anfallende AHV-Beiträge von Fr. 291‘197.- reduziert. Die Korrekturen beruhen auf der Annahme, bei den Pflichtigen handle es sich um gewerbsmässige\nLiegenschaftenhändler im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Pflichtigen bestreiten dies.\n\n1 DB.2010.41 - 43\n1 ST.2010.47, 50, 51\n- 18 -\n\n"}