{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-02-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-41---43_2011-02-04.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_41_-_43_cx.pdf", "Checksum": "c479f7b32f01ffaa1c555a94fa849e2e"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.41 - 43", "ST.2010.47, 50 + 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2001 - 2003 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2001 - 2003 | Die Ermessenseinschätzungen erging wegen Nichteinreichung der Steuererklärungen zu Recht; die mit der Einsprache nachgereichten Steuererklärungen samt Beilagen vermögen den erhöhten formellen Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis nicht zu genügen, weshalb die Ermessenseinschätzungen weiterhin Bestand haben; die Schätzungen erweisen sich indessen teilweise als zu hoch. \nDie Pflichtigen sind gewerbsmässige Liegenschaftenhändler nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Besteuerung eines 1996 angefallenen Grundstückgewinns gestützt auf einen Revers erst in der Steuerperiode 2001 ist rechtmässig, da die nachträgliche Berufung der Pflichtigen auf die Unzulässigkeit eines solchen Revers gegen den Grundsatz des Verbots von widersprüchlichem Verhalten verstösst. | Art. 130 Abs. 2 DBG; § 139 Abs. 2 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:14", "Checksum": "1a39b4d0db1777dc006558de069e442a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2001 - 2003 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2001 - 2003 | Die Ermessenseinschätzungen erging wegen Nichteinreichung der Steuererklärungen zu Recht; die mit der Einsprache nachgereichten Steuererklärungen samt Beilagen vermögen den erhöhten formellen Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis nicht zu genügen, weshalb die Ermessenseinschätzungen weiterhin Bestand haben; die Schätzungen erweisen sich indessen teilweise als zu hoch. \nDie Pflichtigen sind gewerbsmässige Liegenschaftenhändler nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Besteuerung eines 1996 angefallenen Grundstückgewinns gestützt auf einen Revers erst in der Steuerperiode 2001 ist rechtmässig, da die nachträgliche Berufung der Pflichtigen auf die Unzulässigkeit eines solchen Revers gegen den Grundsatz des Verbots von widersprüchlichem Verhalten verstösst. | Art. 130 Abs. 2 DBG; § 139 Abs. 2 StG\n\n Im Übrigen liegen auch hier die bereits bei den vorangehenden Steuerperioden festgestellten Mängel vor. Bezüglich den Erträgen aus den Liegenschaften fehlen,\nmit Ausnahme einer Liegenschaft in E, die Mieterspiegel. Die Einzelaufstellungen und\nBelege befinden sich in einem Ordner ohne Inhaltsverzeichnis und Akturierung. Weiter\nmangelt es wiederum an einer substanziierten Sachdarstellung in Bezug auf die Unterhaltskosten im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau der strasse 25/27 in I nach dem\nBrandfall.\n\nDiesbezüglich ist deshalb die versäumte Handlung erneut nicht nachgeholt\nworden und demnach der Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz ebenfalls abzuweisen.\n\nbb) Rekurs bzw. Beschwerde\n\nWiederum ändern die Pflichtigen die ursprüngliche Deklaration in Bezug auf\ndie Erwerbseinkünfte ab. Statt des – ursprünglich nicht näher substanziierten – Betrags\nvon Fr. 64'500.- gemäss Steuererklärung wird neu ein Erwerbseinkommen des Pflichtigen gemäss Lohnausweis der \"F\" von Fr. 73'976.- angegeben. Die Hintergründe der\nKorrektur werden nicht offen gelegt. Zu den deklarierten selbstständigen Erwerbseinkünften von Fr. 315'000.- fehlt immer noch das Hilfsblatt A. Weiter besteht auch jetzt\nnoch Unklarheit über die Aufteilung der Schuldzinsen in Bezug auf die Liegenschaften\nStrasse in C zwischen den Pflichtigen und der H bzw. darüber, auf welcher tatsächlichen Grundlage die vorgenommene Aufteilung basiert. Ferner wurden keine Zinsbelege hinsichtlich der Liegenschaften strasse in I, J und K eingereicht; für letztere werden\nimmerhin Fr. 444'000.- geltend gemacht (die Bestätigung der S bezieht sich nur auf\n2001 und 2002). Weiter fehlt eine substanziierte Sachdarstellung in Bezug auf die Un-\n\n1 DB.2010.41 - 43\n1 ST.2010.47, 50, 51\n- 15 -\n\nterhaltskosten im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau nach dem erwähnten Brandfall.\n\nd) Damit ist die versäumte Handlung bezüglich aller Steuerperioden nicht korrekt nachgeholt worden, weshalb die Ermessenseinschätzungen weiterhin Bestand\nhaben und lediglich in Bezug auf ihre Höhe einer auf offensichtliche Unrichtigkeit beschränkten Überprüfung unterliegen.\n\n6. Steuerperiode 2001\n\na) Staats- und Gemeindesteuern 2001\n\naa) Der Steuerkommissär hat gestützt auf die ihm vorliegenden Unterlagen\neine detaillierte Einschätzung vorgenommen und das steuerbare Einkommen insgesamt auf Fr. 383'300.- sowie das satzbestimmende Einkommen auf Fr. 502'200.- geschätzt. Wenn die Pflichtigen die Unrichtigkeit einzelner Elemente der Schätzung\nnachweisen und dadurch die Schätzung insgesamt als offensichtlich unrichtig erscheint, ist sie zu korrigieren. Mithin sind die einzelnen Elemente auf entsprechende\nKorrekturen zu prüfen.\n\nbb) Liegenschaftsertrag: Der Steuerkommissär hat diesen (inkl. Eigenmietwert) auf Fr. 1'740'000.- geschätzt. Die Pflichtigen deklarierten einen solchen von\nFr. 1'711'181.- (= Fr. 1'679'181.- + Eigenmietwert netto Fr. 32'000.-). Die Korrektheit\nder Selbstdeklaration ist indessen fraglich, da die Mieterspiegel fehlen; zudem sind bei\nder Liegenschaft strasse 40 ohne Angabe von Gründen keine Mieteinnahmen für den\nMonat Dezember verzeichnet worden. Damit ist die steueramtliche Schätzung nicht\noffensichtlich unrichtig.\n\ncc) Der Steuerkommissär hat ferner einen Wertschriftenertrag von Fr. 20'000.-\nangenommen, während die Pflichtigen einen solchen von Fr. 24'396.- deklarieren; darauf sind sie zu behaften.\n\ndd) Schuldzinsen: Der Steuerkommissär hat Hypothekarschuldzinsen von\nFr. 1'500'000.- akzeptiert; die Aufteilung auf die einzelnen Kantone geht aus der – offenkundig objektmässigen – Ausscheidung hervor. Die Pflichtigen machen Hypothe-\n\n1 DB.2010.41 - 43\n1 ST.2010.47, 50, 51\n- 16 -\n\nkarzinsen von Fr. 1'680'110.- geltend, an welchen sie auch im Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren festhalten; hinzu kommen neu Schuldzinsen auf den Kontokorrentschulden des Pflichtigen bei der H und der L von zusammen Fr. 87'430.- (= Fr. 77'768.-\n+ Fr. 9'662.-).\n\n"}