{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-02-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-41---43_2011-02-04.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_41_-_43_cx.pdf", "Checksum": "c479f7b32f01ffaa1c555a94fa849e2e"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.41 - 43", "ST.2010.47, 50 + 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2001 - 2003 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2001 - 2003 | Die Ermessenseinschätzungen erging wegen Nichteinreichung der Steuererklärungen zu Recht; die mit der Einsprache nachgereichten Steuererklärungen samt Beilagen vermögen den erhöhten formellen Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis nicht zu genügen, weshalb die Ermessenseinschätzungen weiterhin Bestand haben; die Schätzungen erweisen sich indessen teilweise als zu hoch. \nDie Pflichtigen sind gewerbsmässige Liegenschaftenhändler nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Besteuerung eines 1996 angefallenen Grundstückgewinns gestützt auf einen Revers erst in der Steuerperiode 2001 ist rechtmässig, da die nachträgliche Berufung der Pflichtigen auf die Unzulässigkeit eines solchen Revers gegen den Grundsatz des Verbots von widersprüchlichem Verhalten verstösst. | Art. 130 Abs. 2 DBG; § 139 Abs. 2 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:14", "Checksum": "1a39b4d0db1777dc006558de069e442a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2001 - 2003 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2001 - 2003 | Die Ermessenseinschätzungen erging wegen Nichteinreichung der Steuererklärungen zu Recht; die mit der Einsprache nachgereichten Steuererklärungen samt Beilagen vermögen den erhöhten formellen Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis nicht zu genügen, weshalb die Ermessenseinschätzungen weiterhin Bestand haben; die Schätzungen erweisen sich indessen teilweise als zu hoch. \nDie Pflichtigen sind gewerbsmässige Liegenschaftenhändler nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Besteuerung eines 1996 angefallenen Grundstückgewinns gestützt auf einen Revers erst in der Steuerperiode 2001 ist rechtmässig, da die nachträgliche Berufung der Pflichtigen auf die Unzulässigkeit eines solchen Revers gegen den Grundsatz des Verbots von widersprüchlichem Verhalten verstösst. | Art. 130 Abs. 2 DBG; § 139 Abs. 2 StG\n\n Die Pflichtigen machen ferner einen Teil der Kosten des Wiederaufbaus\nder Liegenschaft strasse 25/27 in I, welche 2002 einem Brand zum Opfer fiel, als\nabziehbare Unterhaltskosten geltend. Sie beziffern die Wiederaufbaukosten auf\nFr. 2'436'367.-; davon seien Fr. 1'650'000.- durch Leistungen der Gebäudeversicherung gedeckt. Die Differenz von Fr. 786'367.- betrachten sie als Gebäudeunterhalt,\nwovon sie Fr. 200'000.- in der Steuerperiode 2002 und den Rest von Fr. 586'367.- in\nder Steuerperiode 2003 abziehen. Zur Begründung haben sie mit der Einsprache lediglich ausgeführt, dass die Gebäudeversicherung einen Teil der Renovationskosten als\nUnterhalt qualifiziert und deshalb nicht bezahlt habe. Damit haben sie indessen die\nversäumte Handlung nicht nachgeholt. Wie bereits ausgeführt, verlangt der Unrichtigkeitsnachweis insbesondere eine substanziierte Sachdarstellung, welche die einwandfreie Ermittlung der Steuerfaktoren erlaubt, und gelten gegenüber dem Einschätzungsverfahren erweiterte Mitwirkungspflichten. Bei baulichen Veränderungen an bestehenden Bauten lassen sich Unterhalt und wertvermehrende Aufwendungen naturgemäss\nnicht bis in alle Einzelheiten auseinanderhalten. Die entsprechenden Anteile können\nnur schätzungsweise bestimmt werden; dabei ist es Sache des Steuerpflichtigen, die\nSchätzungsgrundlagen zu beschaffen. Dazu sind vor allem auch Angaben über den\nZustand und die Ausrüstung des Objekts vor und nach den betreffenden Aufwendungen erforderlich (VGr, 22. April 1986 = StE 1987 B 44.13.1 Nr. 1). Solche substanziierte Ausführungen fehlen hier. Der (unbelegte) Hinweis, dass die Gebäudeversicherungsanstalt einen Teil der Kosten nicht gedeckt habe, reicht hierzu nicht aus.\n\nDie versäumte Handlung wurde demnach mit der Einsprache nicht nachgeholt, weshalb der Hauptantrag auf Rückweisung auch hier abzuweisen ist.\n\n1 DB.2010.41 - 43\n1 ST.2010.47, 50, 51\n- 13 -\n\nbb) Rekurs bzw. Beschwerde\n\nDie Pflichtigen haben die Unterlagen nunmehr akturiert und geordnet eingereicht, sodass der diesbezügliche Mangel behoben ist. Neu deklarieren sie einen Nettolohn der Pflichtigen von Fr. 114'787.- statt Fr. 40'862.-; der unbelegte Betrag von\nFr. 75'800.- gemäss Steuererklärung soll entfallen. Eine Erklärung hierfür wird nicht\ngeliefert, sodass nicht ersichtlich ist, weshalb die Neudeklaration korrekter sein soll als\ndie ursprüngliche.\n\nIn Bezug auf die Liegenschaften fehlen die Unterlagen zum Objekt strasse in I\n(Ertrag/Schuldzinsen) sowie die Abrechnungen zu den Liegenschaften in E; bei den\nLiegenschaften Strasse in C ist wiederum die Abgrenzung der Schulden zwischen der\nH und den Pflichtigen nicht transparent. Zwar haben letztere neu eine Vereinbarung\ndatierend vom 31. Dezember 2002 eingereicht, wonach vom Total der Hypothekarschulden von Fr. 12'400'000.- ein Anteil von Fr. 9'900'000.- auf sie und der Rest auf die\nGesellschaft entfalle. Aus der Übereinstimmung mit der Kreditsumme in den Abrechnungen ist zu schliessen, dass sich diese Schulden von Fr. 12‘400‘000.- auf die 1. Hypothek beziehen. Damit ist aber immer noch offen, auf welcher Grundlage die Zinsanteile der Pflichtigen und der Gesellschaft für die 1. Hypothek berechnet wurden, da die\nin der Abrechnung enthaltenen Anteile mit denjenigen gemäss Aufteilungsschlüssel\nnach der Vereinbarung nicht übereinstimmen. Überdies haben die Pflichtigen die gesamten Zinsen für die 2. Hypothek bei sich selber eingesetzt, obschon die diesbezüglichen Abrechnungen ebenfalls an die Gesellschaft adressiert sind.\n\nIn Bezug auf die beanspruchten Unterhaltskosten im Zusammenhang mit dem\nBrandfall Liegenschaft strasse 25/27 in I fehlt auch hier eine substanziierte Sachdarstellung, aus welcher die Qualifikation als Unterhaltskosten hervorginge. Aus der Bauabrechnung allein lässt sich jedenfalls nicht erkennen, ob sich darunter auch bauliche\nMassnahmen mit blossem Unterhaltscharakter befinden.\n\nDamit ist die versäumte Handlung auch in Bezug auf die Steuerperiode 2002\nnicht nachgeholt worden.\n\n1 DB.2010.41 - 43\n1 ST.2010.47, 50, 51\n- 14 -\n\nc) Steuerperiode 2003\n\naa) Einsprache\n\nIn der mit der Einsprache eingereichten Steuererklärung 2003 haben die\nPflichtigen ein Einkommen aus selbstständigem Erwerb des Pflichtigen von\nFr. 315'000.- sowie unter den weiteren Einkünften Fr. 64'500.- deklariert; hingegen\nhaben sie dazu weder ein Hilfsblatt A noch die Jahresrechnung bzw. Aufstellungen\nnoch sonst irgendwelche Belege eingereicht.\n\n"}