{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-02-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-41---43_2011-02-04.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_41_-_43_cx.pdf", "Checksum": "c479f7b32f01ffaa1c555a94fa849e2e"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.41 - 43", "ST.2010.47, 50 + 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2001 - 2003 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2001 - 2003 | Die Ermessenseinschätzungen erging wegen Nichteinreichung der Steuererklärungen zu Recht; die mit der Einsprache nachgereichten Steuererklärungen samt Beilagen vermögen den erhöhten formellen Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis nicht zu genügen, weshalb die Ermessenseinschätzungen weiterhin Bestand haben; die Schätzungen erweisen sich indessen teilweise als zu hoch. \nDie Pflichtigen sind gewerbsmässige Liegenschaftenhändler nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Besteuerung eines 1996 angefallenen Grundstückgewinns gestützt auf einen Revers erst in der Steuerperiode 2001 ist rechtmässig, da die nachträgliche Berufung der Pflichtigen auf die Unzulässigkeit eines solchen Revers gegen den Grundsatz des Verbots von widersprüchlichem Verhalten verstösst. | Art. 130 Abs. 2 DBG; § 139 Abs. 2 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:14", "Checksum": "1a39b4d0db1777dc006558de069e442a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2001 - 2003 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2001 - 2003 | Die Ermessenseinschätzungen erging wegen Nichteinreichung der Steuererklärungen zu Recht; die mit der Einsprache nachgereichten Steuererklärungen samt Beilagen vermögen den erhöhten formellen Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis nicht zu genügen, weshalb die Ermessenseinschätzungen weiterhin Bestand haben; die Schätzungen erweisen sich indessen teilweise als zu hoch. \nDie Pflichtigen sind gewerbsmässige Liegenschaftenhändler nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Besteuerung eines 1996 angefallenen Grundstückgewinns gestützt auf einen Revers erst in der Steuerperiode 2001 ist rechtmässig, da die nachträgliche Berufung der Pflichtigen auf die Unzulässigkeit eines solchen Revers gegen den Grundsatz des Verbots von widersprüchlichem Verhalten verstösst. | Art. 130 Abs. 2 DBG; § 139 Abs. 2 StG\n\n 1 DB.2010.41 - 43\n1 ST.2010.47, 50, 51\n- 11 -\n\nvon Fr. 90'000.-, welcher allerdings in der Steuererklärung unter dem unselbstständigen Einkommen nicht zu finden ist; zu vermuten ist, dass die Pflichtigen damit\ndas deklarierte Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit des Pflichtigen meinen. Damit räumen sie nachträglich ein, dass die ursprüngliche Lohndeklaration in der\nSteuererklärung 2001 falsch war, was den Schluss untermauert, dass die versäumte\nHandlung mit der Einsprache nicht korrekt nachgeholt worden war. In Bezug auf den\nRekurs bzw. Beschwerde werden die Hintergründe, welche zur Falschdeklaration geführt haben, nicht ausgeführt; ferner ist unklar, auf welcher Grundlage der neue Lohnausweis erstellt worden ist und weshalb dieser nun korrekt sein soll. Dies trifft in erhöhtem Mass auf die ursprünglich deklarierten Fr. 90'000.- zu, wozu sich die Pflichtigen\nvollständig ausschweigen. Bei dieser Situation vermag die Selbstdeklaration im Rekurs\nbzw. der Beschwerde beim Steuerrekursgericht nicht das Vertrauen erwecken, damit\nseien die Verhältnisse nun korrekt dargestellt worden.\n\nSchuldzinsen: In Bezug auf die Hypothek der Liegenschaften strasse in C\nmachen die Pflichtigen Zinsen von insgesamt Fr. 428'680.- geltend; hierzu liegen Abrechnungen der Bank über einen Darlehensbetrag von Fr. 12'400'000.- (1. Hypothek,\nZinsen Fr. 271'250.- + Fr. 257'140.- = Fr. 528'390.-) bzw. Fr. 600'000.- (2. Hypothek,\nZinsen Fr. 15'005.- + Fr. 13'122.- = Fr. 28'127.-) vor. Darin werden indessen sowohl\nder Pflichtige als auch die H als Darlehensnehmer genannt; die Aufteilung des Darlehens geht daraus aber nicht hervor, sodass diesbezüglich eine Unklarheit verbleibt.\n\nIn Bezug auf die übrigen im Einspracheverfahren festgestellten Mängel sind\nnunmehr die Beilagen in den eingereichten Ordnern akturiert worden, weshalb insoweit\ndie Mängel behoben wurden. Hingegen fehlen die Mieterspiegel weiterhin.\n\nInsgesamt ist damit die versäumte Handlung auch mit dem Rekurs bzw. der\nBeschwerde nicht vollständig nachgeholt worden.\n\nb) Steuerperiode 2002\n\naa) Einsprache\n\nAuch für die Steuerperiode 2002 haben die Pflichtigen mit der Einsprache eine\nSteuererklärung eingereicht. Darin deklarieren sie unter den weiteren Einkünften einen\nBetrag von Fr. 75'800.- mit dem Vermerk \"F\"; hierzu liegen keinerlei Belege vor, so-\n\n1 DB.2010.41 - 43\n1 ST.2010.47, 50, 51\n- 12 -\n\ndass der Hintergrund völlig im Dunkeln liegt; jedenfalls hätten je nach Rechtsnatur der\nZahlung (Gewinnausschüttung? Provision?) entsprechende Unterlagen (Hilfsblatt A)\neingereicht werden müssen. Hinsichtlich der Liegenschaften gilt das bereits in Bezug\nauf die Steuerperiode 2001 Ausgeführte. Wohl haben die Pflichtigen die Formulare\nLiegenschaftsverzeichnis eingereicht; hingegen fehlen die notwendigen Detailangaben.\nBetreffend die Mietzinseinnahmen fehlen die Mieterspiegel, und aufgrund der groben\nEinteilung der Belege im erwähnten Ordner ohne Inhaltsverzeichnis und Akturierung\nlassen sich die ebenfalls erforderlichen detaillierten Aufstellungen der tatsächlichen\nUnterhaltskosten sowie Schulden und Schuldzinsen samt Belege ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht auffinden bzw. ist unklar, ob sie überhaupt vorliegen.\n\n"}