{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-02-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-41---43_2011-02-04.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_41_-_43_cx.pdf", "Checksum": "c479f7b32f01ffaa1c555a94fa849e2e"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.41 - 43", "ST.2010.47, 50 + 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2001 - 2003 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2001 - 2003 | Die Ermessenseinschätzungen erging wegen Nichteinreichung der Steuererklärungen zu Recht; die mit der Einsprache nachgereichten Steuererklärungen samt Beilagen vermögen den erhöhten formellen Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis nicht zu genügen, weshalb die Ermessenseinschätzungen weiterhin Bestand haben; die Schätzungen erweisen sich indessen teilweise als zu hoch. \nDie Pflichtigen sind gewerbsmässige Liegenschaftenhändler nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Besteuerung eines 1996 angefallenen Grundstückgewinns gestützt auf einen Revers erst in der Steuerperiode 2001 ist rechtmässig, da die nachträgliche Berufung der Pflichtigen auf die Unzulässigkeit eines solchen Revers gegen den Grundsatz des Verbots von widersprüchlichem Verhalten verstösst. | Art. 130 Abs. 2 DBG; § 139 Abs. 2 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:14", "Checksum": "1a39b4d0db1777dc006558de069e442a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2001 - 2003 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2001 - 2003 | Die Ermessenseinschätzungen erging wegen Nichteinreichung der Steuererklärungen zu Recht; die mit der Einsprache nachgereichten Steuererklärungen samt Beilagen vermögen den erhöhten formellen Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis nicht zu genügen, weshalb die Ermessenseinschätzungen weiterhin Bestand haben; die Schätzungen erweisen sich indessen teilweise als zu hoch. \nDie Pflichtigen sind gewerbsmässige Liegenschaftenhändler nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Besteuerung eines 1996 angefallenen Grundstückgewinns gestützt auf einen Revers erst in der Steuerperiode 2001 ist rechtmässig, da die nachträgliche Berufung der Pflichtigen auf die Unzulässigkeit eines solchen Revers gegen den Grundsatz des Verbots von widersprüchlichem Verhalten verstösst. | Art. 130 Abs. 2 DBG; § 139 Abs. 2 StG\n\nmann/Meuter, Art. 132 N 67 DBG und § 140 N 79 f. StG; Zweifel, Art. 132 N 51 f. DBG\nund Art. 48 N 58 ff. StHG).\n\nc) Dem Steuerrekursgericht sind weitere Untersuchungen verwehrt. Es hat bei\nseiner eingeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf offensichtliche\nUnrichtigkeit hin nur jene im Zeitpunkt der Entscheidfällung vorhandenen Schriftstücke\nzu berücksichtigen, welche den behaupteten Sachverhalt sofort beweisen oder zumindest als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen (VGr, 27. Mai 1986, SB 10/1986 und\n11. September 1986, SB 38/1986; Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, 1989, S. 144).\n\n5. Die Pflichtigen haben mit den Einsprachen jeweils ausgefüllte und unterzeichnete Steuererklärungen samt Beilagen eingereicht, ferner liegen früher eingereichte Lohnausweise und Liegenschaftsabrechnungen vor. Dennoch haben sie damit\ndie versäumte Handlung nicht vollständig nachgeholt:\n\na) Steuerperiode 2001\n\naa) Einsprache\n\nIn der Steuererklärung 2001 haben die Pflichtigen ein Einkommen des Pflichtigen aus selbstständigem Erwerb von Fr. 90'000.- deklariert; hingegen haben sie dazu\nweder ein Hilfsblatt A noch die Jahresrechnung bzw. Aufstellungen eingereicht und\ndamit diesbezüglich die versäumte Handlung nicht nachgeholt (Art. 125 Abs. 2 DBG,\n§ 134 Abs. 2 StG).\n\nGemäss den Erläuterungen zum Liegenschaftsverzeichnis sind für jede Liegenschaft eine Ertragsaufstellung (Mieterspiegel) einzureichen oder das entsprechende Beiblatt zum Liegenschaftsverzeichnis ausgefüllt einzureichen. Die Pflichtigen haben in die betreffenden Beiblätter aber jeweils nur den Saldo der Mieten eingetragen\nund im Übrigen auf eine Beilage verwiesen. In diesen Beilagen finden sich indessen\nauch keine Detailaufstellungen. In der \"Zusammenfassung Liegenschaften\" sind sodann ebenfalls nur die Gesamterträge pro Liegenschaft eingetragen. Im mit der Einsprache eingereichten grünen Ordner finden sich im hinteren Teil zwar Zusammenstellungen über die Mietzinseinnahmen; diese sind indessen nach Monaten saldiert, ein\n\n1 DB.2010.41 - 43\n1 ST.2010.47, 50, 51\n- 10 -\n\neigentlicher Mieterspiegel fehlt. Einzig in Bezug auf eine Liegenschaft in E liegt ein\nMieterspiegel vor. Damit haben die Pflichtigen ihre Verfahrenspflichten nicht vollständig\nerfüllt.\n\nAllgemein rügt der Steuerkommissär ferner, dass die Unterlagen nur rudimentär geordnet in einem Ordner ohne Unterteilung und Inhaltsverzeichnis vorgelegt worden seien. Diese Rüge ist berechtigt, denn bei einem derart umfangreichen Liegenschaftenbestand wie bei den Pflichtigen ist für die Steuerdeklaration und erst recht für\ndie Erbringung des Unrichtigkeitsnachweises von Ermessenseinschätzungen erforderlich, dass ein Prüfpfad von den einzelnen deklarierten Werten zu den detaillierten Aufzeichnungen führt, andernfalls die Unterlagen schlechterdings nicht mehr bewältigt\nwerden können. Der Ordner enthält indessen weder ein Inhaltsverzeichnis noch sind\ndie Belege akturiert, sodass er für die Überprüfung jedes deklarierten Werts neu durchforstet werden muss, ohne zu wissen, ob man darin überhaupt etwas dazu finden\nkann; daran ändert die Grobeinteilung des Ordners nichts.\n\nDie im Rahmen des Unrichtigkeitsnachweises geltenden erhöhten Anforderungen an die Erfüllung der Verfahrenspflichten sind damit nicht erfüllt. Der Hauptantrag der Pflichtigen auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz wegen Nachholens der versäumten Handlung im Einspracheverfahren ist damit abzuweisen.\n\nbb) Rekurs bzw. Beschwerde\n\nDie Pflichtigen beantragen neu, sie für die Staats- und Gemeindesteuern mit\neinem steuerbaren Einkommen von Fr. 244'200.- (unter Vorbehalt der Steuerausscheidung) bzw. eventualiter Fr. 254'900.- und für die direkte Bundessteuer von\nFr. 243'900.- bzw. eventualiter Fr. 234'600.- einzuschätzen. Dabei stellen sie auf die\nbereits mit der Einsprache eingereichte Steuererklärung ab, bringen hierzu aber eine\nReihe von Änderungen an. Insbesondere begründen sie die Abweichung gegenüber\nder Selbstdeklaration mit folgenden Positionen:\n\nLohnausweise: Die Pflichtigen machen geltend, die Selbstdeklaration mit einem Lohn der pflichtigen Ehefrau von Fr. 67'851.- (= Fr. 20'228.- von der G und\nFr. 47'623.- von der H) sei falsch gewesen; korrekt seien stattdessen ein Verwaltungsratshonorar/Löhne H von Fr. 122'307.-. Hierzu reichten sie einen neuen Lohnausweis\nein. Gestrichen haben wollen sie sodann einen ursprünglich deklarierten Betrag \"H\"\n\n"}