{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-02-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-41---43_2011-02-04.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_41_-_43_cx.pdf", "Checksum": "c479f7b32f01ffaa1c555a94fa849e2e"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.41 - 43", "ST.2010.47, 50 + 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2001 - 2003 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2001 - 2003 | Die Ermessenseinschätzungen erging wegen Nichteinreichung der Steuererklärungen zu Recht; die mit der Einsprache nachgereichten Steuererklärungen samt Beilagen vermögen den erhöhten formellen Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis nicht zu genügen, weshalb die Ermessenseinschätzungen weiterhin Bestand haben; die Schätzungen erweisen sich indessen teilweise als zu hoch. \nDie Pflichtigen sind gewerbsmässige Liegenschaftenhändler nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Besteuerung eines 1996 angefallenen Grundstückgewinns gestützt auf einen Revers erst in der Steuerperiode 2001 ist rechtmässig, da die nachträgliche Berufung der Pflichtigen auf die Unzulässigkeit eines solchen Revers gegen den Grundsatz des Verbots von widersprüchlichem Verhalten verstösst. | Art. 130 Abs. 2 DBG; § 139 Abs. 2 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:14", "Checksum": "1a39b4d0db1777dc006558de069e442a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2001 - 2003 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2001 - 2003 | Die Ermessenseinschätzungen erging wegen Nichteinreichung der Steuererklärungen zu Recht; die mit der Einsprache nachgereichten Steuererklärungen samt Beilagen vermögen den erhöhten formellen Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis nicht zu genügen, weshalb die Ermessenseinschätzungen weiterhin Bestand haben; die Schätzungen erweisen sich indessen teilweise als zu hoch. \nDie Pflichtigen sind gewerbsmässige Liegenschaftenhändler nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Besteuerung eines 1996 angefallenen Grundstückgewinns gestützt auf einen Revers erst in der Steuerperiode 2001 ist rechtmässig, da die nachträgliche Berufung der Pflichtigen auf die Unzulässigkeit eines solchen Revers gegen den Grundsatz des Verbots von widersprüchlichem Verhalten verstösst. | Art. 130 Abs. 2 DBG; § 139 Abs. 2 StG\n\n Die Pflichtigen haben für die Steuerperioden 2001, 2002 und 2003 trotz öffentlichen Aufforderungen und individuellen Mahnungen des Steueramts C vom\n15. Januar/7. Februar 2003 (Steuerperiode 2001), 29. Januar/19. Februar 2004 (Steuerperiode 2002) und 17. Dezember 2004/17. Januar 2005 (Steuerperiode 2003) keine\nSteuererklärungen eingereicht. Das kantonale Steueramt hat sie deshalb zu Recht\nnach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt, sind sie doch zur Einreichung der vollständigen und unterzeichneten Steuererklärung samt den vorgeschriebenen Hilfsblättern und Beilagen verpflichtet (Art. 124 Abs. 1 und 2 sowie Art. 125 DBG; §§133 und\n134 StG).\n\n4. Eine zu Recht ergangene Ermessensveranlagung kann der Steuerpflichtige\ngemäss Art. 132 Abs. 3 DBG bzw. § 140 Abs. 2 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Diese Normen enthalten eine Kognitionsbeschränkung der Prüfungsinstanzen, welche eine zu Recht getroffene Ermessensveranlagung nur aufheben können, wenn sie sich als offensichtlich falsch erweist. Den entsprechenden Nachweis\nkann der Steuerpflichtige auf zwei Arten erbringen (Martin Zweifel, in: Kommentar zum\nSchweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. A., 2002, Art. 48 N 46 ff. StHG, auch zum\nFolgenden):\n\na) Er kann den tatsächlichen Sachverhalt dartun und den entsprechenden\nNachweis leisten, mit der Folge, dass die Ermessensveranlagung durch eine ordentliche Veranlagung ersetzt wird und die Steuerfaktoren nach den für \"gewöhnliche\" Veranlagungen geltenden Regeln ermittelt werden. Hierzu hat er innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten zu erfüllen, eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung zu geben und hierfür notwendige Beweismittel beizubringen oder\n\n1 DB.2010.41 - 43\n1 ST.2010.47, 50, 51\n-8-\n\nzumindest anzubieten (RB 1999 Nr. 150). Reicht der Steuerpflichtige erst mit der Einsprache die Steuererklärung ein, so hat er zusätzlich zu den Hilfsblättern und Fragebogen, die Bestandteile des amtlichen Steuererklärungsformulars bilden, noch weitere\nBeilagen beizufügen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG,\n2. A., 2009, Art. 125 N 1 DBG und Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 134 N 2 StG). Diese werden zum Teil im Gesetz aufgezählt; zusätzlich ergeben sich weitere notwendige, der Steuererklärung beizulegende Beilagen aus\nder Steuererklärung und der Wegleitung dazu (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 125\nN 7 DBG und § 134 N 8 StG). Hierzu gehören insbesondere Aufstellungen über den\neffektiven Liegenschaftsunterhalt (enthaltend Datum, Art der Leistung, Empfänger,\nBeträge) sowie beim Schuldenverzeichnis die geordneten Belege).\n\nDie geforderte Sachdarstellung darf sich nicht in blossen Behauptungen oder\nin vagen Andeutungen erschöpfen, sondern hat so beschaffen zu sein, dass sie den\nrechtserheblichen Sachverhalt vollständig wiedergibt (BGr, 29. März 2005 = StE 2005\nB 95.1 Nr. 9 = ASA 75, 329). Sie muss mit andern Worten hinreichend substanziiert\nsein. Dies ist sie dann, wenn sie all jene Tatsachenbehauptungen enthält, welche –\nohne weitere Untersuchung, aber unter dem Vorbehalt der Beweiserhebung – die einwandfreie Ermittlung der Steuerfaktoren erlauben (Zweifel/Casanova, Schweizerisches\nSteuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2008, S. 265 f.).\n\nTeilnachweise genügen grundsätzlich nicht; vielmehr hat der Nachweis umfassend zu sein (RB 1994 Nr. 45). Den Steuerpflichtigen treffen beim Unrichtigkeitsnachweis unter Umständen höhere Anforderungen hinsichtlich der Mitwirkungspflichten, als sie vor der Säumnis an ihn gestellt wurden (RB 1976 Nr. 55).\n\nb) Ist die Nachholung der versäumten Handlung nicht möglich oder misslingt\nsie, kann der Steuerpflichtige noch darlegen und nachweisen, dass die angefochtene\nVeranlagung offensichtlich unrichtig ist. Als offensichtlich unrichtig erweist sich eine\nSchätzung dann, wenn sie sachlich nicht begründbar (z.B. erkennbar pönal oder fiskalisch begründet) ist, sich auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -\nhilfsmittel stützt oder sonst wie mit den konkreten aktenkundigen Verhältnissen aufgrund der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht vereinbar ist (Zweifel, Art. 48 N 59\nStHG, mit Hinweisen). Leistet er diesen Nachweis, bleibt es zwar bei einer Ermessensveranlagung, doch wird die angefochtene durch eine neue (tiefere) Schätzung der\nRechtsmittelinstanz ersetzt (vgl. RB 1994 Nr. 45 mit Hinweisen; Richner/Frei/Kauf-\n\n1 DB.2010.41 - 43\n1 ST.2010.47, 50, 51\n-9-\n\n"}