{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-02-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-41---43_2011-02-04.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_41_-_43_cx.pdf", "Checksum": "c479f7b32f01ffaa1c555a94fa849e2e"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.41 - 43", "ST.2010.47, 50 + 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2001 - 2003 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2001 - 2003 | Die Ermessenseinschätzungen erging wegen Nichteinreichung der Steuererklärungen zu Recht; die mit der Einsprache nachgereichten Steuererklärungen samt Beilagen vermögen den erhöhten formellen Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis nicht zu genügen, weshalb die Ermessenseinschätzungen weiterhin Bestand haben; die Schätzungen erweisen sich indessen teilweise als zu hoch. \nDie Pflichtigen sind gewerbsmässige Liegenschaftenhändler nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Besteuerung eines 1996 angefallenen Grundstückgewinns gestützt auf einen Revers erst in der Steuerperiode 2001 ist rechtmässig, da die nachträgliche Berufung der Pflichtigen auf die Unzulässigkeit eines solchen Revers gegen den Grundsatz des Verbots von widersprüchlichem Verhalten verstösst. | Art. 130 Abs. 2 DBG; § 139 Abs. 2 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:14", "Checksum": "1a39b4d0db1777dc006558de069e442a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2001 - 2003 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2001 - 2003 | Die Ermessenseinschätzungen erging wegen Nichteinreichung der Steuererklärungen zu Recht; die mit der Einsprache nachgereichten Steuererklärungen samt Beilagen vermögen den erhöhten formellen Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis nicht zu genügen, weshalb die Ermessenseinschätzungen weiterhin Bestand haben; die Schätzungen erweisen sich indessen teilweise als zu hoch. \nDie Pflichtigen sind gewerbsmässige Liegenschaftenhändler nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Besteuerung eines 1996 angefallenen Grundstückgewinns gestützt auf einen Revers erst in der Steuerperiode 2001 ist rechtmässig, da die nachträgliche Berufung der Pflichtigen auf die Unzulässigkeit eines solchen Revers gegen den Grundsatz des Verbots von widersprüchlichem Verhalten verstösst. | Art. 130 Abs. 2 DBG; § 139 Abs. 2 StG\n\n 1. Die bisherigen Steuerrekurskommissionen sind per 1. Januar 2011 zum\nSteuerrekursgericht mutiert (vgl. §§ 112 - 118a und §§ 147 - 153 StG in der alten und\nneuen Fassung vom 8. Juni 1997 bzw. 13. September 2010). Die vorliegenden, noch\nbei der Steuerrekurskommission I eingegangenen Geschäfte sind als Folge dieser Änderung der 1. Abteilung des Steuerrekursgerichts zugeteilt worden und werden unter\nden bisherigen Geschäftsnummern weitergeführt.\n\n2. a) Die Pflichtigen rügen in ihren Rechtsschriften wiederholt eine Verletzung\ndes rechtlichen Gehörs. Diese Rügen sind formeller Natur und daher vorweg zu prüfen\n(BGr, 20. Mai 2009, 5A_23/2009, E. 2, www.bger.ch, mit Hinweisen).\n\nZunächst machen die Pflichtigen beschwerdeweise geltend, der Steuerkommissär habe die Qualifikation als Liegenschaftenhändler im Einspracheentscheid nicht\nbegründet und dadurch ihr rechtliches Gehör verletzt. Diese Rüge dringt jedoch nicht\ndurch. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) leitet sich unter anderem eine Begründungspflicht der\nBehörden in Bezug auf ihre Entscheide ab. Die Begründung ist dabei so abzufassen,\ndass der Steuerpflichtige dadurch in die Lage versetzt wird, die Tragweite der Ent-\n\n1 DB.2010.41 - 43\n1 ST.2010.47, 50, 51\n-6-\n\nscheidung zu erkennen und die Überlegungen, welche die Behörde ihrer Entscheidung\nzugrunde gelegt hat, nachzuvollziehen. Auf diese Weise soll der Steuerpflichtige beurteilen können, ob und mit welchen Argumenten er den Entscheid auf dem Rechtsmittelweg weiterziehen will. Es ist indes nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Steueramt vorliegend gegen diese Begründungspflicht verstossen haben soll. Die Gründe für\ndie Qualifikation der Pflichtigen als Liegenschaftenhändler wurden im Einspracheentscheid betreffend die direkte Bundessteuer unter Ziff. 1.1 zwar knapp, aber dennoch\nausreichend dargelegt. Jedenfalls kann nicht behauptet werden, sie seien über die\nGründe so weit im Unklaren gelassen worden, dass es ihnen unmöglich gewesen wäre, sich mit Beschwerde dagegen zu wehren.\n\nEine weitere Gehörsverletzung sehen die Pflichtigen in der Tatsache, dass der\nSteuerkommissär mit Bezug auf die Mietzinseinnahmen keine Abgrenzung zwischen\nUnterhalt und Anlagekosten vorgenommen habe und dass es offensichtlich willkürlich\nsei, die geltend gemachten Positionen vollumfänglich nicht zum Abzug zuzulassen.\nJedoch ist nicht nachvollziehbar, inwiefern hier das rechtliche Gehör der Pflichtigen\nüberhaupt berührt, geschweige denn verletzt sein soll, was sie im Übrigen auch nicht\nweiter substanziieren. Mithin dringen die Pflichtigen mit ihrer Rüge auch in diesem\nPunkt nicht durch.\n\nb) An dieser Stelle sei zudem darauf hingewiesen, dass auch dem Argument\nder Pflichtigen, der Steuerkommissär habe gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, kein Erfolg beschieden ist. Die Pflichtigen wollen ein treuwidriges Verhalten des Steuerkommissärs darin erkennen, dass er im Einspracheverfahren entgegen seinen eigenen vorgängigen Aussagen keine Einschätzungsvorschläge erlassen,\nsondern die Einsprachen wider Erwarten direkt abgewiesen habe. Indes ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses Verhalten einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu\nund Glauben begründen soll. Die Entscheidung, einem Steuerpflichtigen einen Einschätzungsvorschlag zu unterbreiten, anstatt das Einschätzungs- oder Einspracheverfahren direkt durch einen formellen Entscheid abzuschliessen, liegt stets im Ermessen\ndes Steuerkommissärs. Die Pflichtigen hatten somit keinen Anspruch auf den Erlass\nvon Einschätzungsvorschlägen im Einspracheverfahren, selbst wenn der Steuerkommissär tatsächlich solche in Aussicht gestellt haben sollte. Im Übrigen kann hier der im\nGrundsatz von Treu und Glauben begründete und bisweilen bei Zusicherungen einer\nBehörde greifende Vertrauensschutz schon allein deshalb nicht greifen, weil den Pflich-\n\n1 DB.2010.41 - 43\n1 ST.2010.47, 50, 51\n-7-\n\ntigen aus dem Erlass der Einspracheentscheide ohne vorgängigen Einschätzungsvorschläge kein Nachteil erwachsen ist.\n\n3. Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Steuerbehörde die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 130 Abs. 2 DBG, § 139 Abs. 2 Satz 1 StG).\n\n"}