{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-02-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-41---43_2011-02-04.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_41_-_43_cx.pdf", "Checksum": "c479f7b32f01ffaa1c555a94fa849e2e"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.41 - 43", "ST.2010.47, 50 + 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2001 - 2003 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2001 - 2003 | Die Ermessenseinschätzungen erging wegen Nichteinreichung der Steuererklärungen zu Recht; die mit der Einsprache nachgereichten Steuererklärungen samt Beilagen vermögen den erhöhten formellen Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis nicht zu genügen, weshalb die Ermessenseinschätzungen weiterhin Bestand haben; die Schätzungen erweisen sich indessen teilweise als zu hoch. \nDie Pflichtigen sind gewerbsmässige Liegenschaftenhändler nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Besteuerung eines 1996 angefallenen Grundstückgewinns gestützt auf einen Revers erst in der Steuerperiode 2001 ist rechtmässig, da die nachträgliche Berufung der Pflichtigen auf die Unzulässigkeit eines solchen Revers gegen den Grundsatz des Verbots von widersprüchlichem Verhalten verstösst. | Art. 130 Abs. 2 DBG; § 139 Abs. 2 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:14", "Checksum": "1a39b4d0db1777dc006558de069e442a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2001 - 2003 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2001 - 2003 | Die Ermessenseinschätzungen erging wegen Nichteinreichung der Steuererklärungen zu Recht; die mit der Einsprache nachgereichten Steuererklärungen samt Beilagen vermögen den erhöhten formellen Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis nicht zu genügen, weshalb die Ermessenseinschätzungen weiterhin Bestand haben; die Schätzungen erweisen sich indessen teilweise als zu hoch. \nDie Pflichtigen sind gewerbsmässige Liegenschaftenhändler nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Besteuerung eines 1996 angefallenen Grundstückgewinns gestützt auf einen Revers erst in der Steuerperiode 2001 ist rechtmässig, da die nachträgliche Berufung der Pflichtigen auf die Unzulässigkeit eines solchen Revers gegen den Grundsatz des Verbots von widersprüchlichem Verhalten verstösst. | Art. 130 Abs. 2 DBG; § 139 Abs. 2 StG\n\n Am 22. Oktober 2008 fand eine Besprechung statt, in welcher der Vertreter\nder Pflichtigen die Nachreichung einer Buchhaltung ankündigte. Mit Schreiben vom\n30. November 2008 reichten die Pflichtigen weitere Unterlagen ein, aber keine Buchhaltungen. Mit Auflage vom 8. Januar 2009 verlangte der Steuerkommissär von ihnen\ndiverse Unterlagen in Bezug auf die selbstständige Erwerbstätigkeit als Liegenschaftenhändler sowie die Aufteilung der gemeinsamen Schuld zwischen den Pflichtigen\nund der ihnen gehörenden F gegenüber der Darlehensgeberin. Am 22. Januar 2009\nreichten die Pflichtigen umfangreiche Unterlagen ein.\n\nDas kantonale Steueramt wies die Einsprachen am 6. Januar 2010 ab und\nauferlegte den Pflichtigen hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-. Es erwog im Wesentlichen, die Pflichtigen hätten die versäumte Handlung nur unzureichend nachgeholt, weshalb an den Ermessenseinschätzungen festgehalten werde.\n\n1 DB.2010.41 - 43\n1 ST.2010.47, 50, 51\n-4-\n\nC. Mit Rekurs vom 10./11. Februar 2010 stellten die Pflichtigen den Antrag,\ndie angefochtenen Entscheide aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an\ndie Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien sie für die Staats- und Gemeindesteuern – vor Steuerausscheidung – mit einem steuerbaren Einkommen von\nFr. 244'200.- (2001), Fr. 0.- (2002) bzw. Fr. 65'200.- (2003), subeventualiter mit einem\nsolchen von Fr. 254'900.- (2001), Fr. 120'500.- (2002) bzw. Fr. 662'400.- (2003) einzuschätzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das steuerbare bzw. satzbestimmende Vermögen wurde ausdrücklich nicht angefochten. In ihrer Rechtschrift widerlegten sie vorab im Einzelnen die vom Steuerkommissär an der Ordnungsmässigkeit der\nSelbstdeklarationen gerügten Punkte. Die nachgereichten Steuererklärungen seien\ndemnach vollständig und korrekt gewesen, weshalb der Steuerkommissär diese hätte\nentgegennehmen und im ordentlichen Verfahren überprüfen müssen. Da er dies nicht\ngetan habe, seien die angefochtenen Entscheide aufzuheben. Zur Begründung der\nEventualanträge machten sie eingehende Ausführungen zu den einzelnen Einkommenspositionen.\n\nBei der direkten Bundessteuer beantragten die Pflichtigen mit Beschwerde\nvom 10. Februar 2010 ebenfalls, die angefochtenen Entscheide aufzuheben und die\nSache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter seien sie\nmit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 243'900.- (2001), Fr. 0.- (2002) bzw.\nFr. 64'900.- (2003), subeventualiter mit einem solchen von Fr. 234'600.- (2001),\nFr. 158'200.- (2002) bzw. Fr. 607'800.- (2003) zu veranlagen. In der Beschwerdeschrift\nwiederholen sie im Wesentlichen die bereits im Rekurs gemachten Ausführungen. Zusätzlich rügen sie die gestützt auf den 2005 unterzeichneten Revers erfolgte Besteuerung von Gewinnen aus den Veräusserungen von Liegenschaften in D und E in den\nJahren 1995 und 1996 sowie das diesbezügliche Vorgehen des Steuerkommissärs.\nDie Aufrechnungen seien periodenfremd und offensichtlich unrichtig. Zudem habe der\nSteuerkommissär die Pflichtigen als Liegenschaftenhändler betrachtet, ohne diese\nFrage zu untersuchen und seinen Entscheid zu begründen. Dadurch sei das rechtliche\nGehör der Pflichtigen verletzt worden. Sie seien zudem nicht Liegenschaftenhändler\nund auch nie als solche behandelt worden. Insbesondere sei die Übernahme von Verlusten des Pflichtigen aus Grundstücksverkäufen in den neunziger Jahren vom kantonalen Steueramt abgelehnt worden, weshalb die Qualifikation als Liegenschaftenhändler widersprüchlich sei. Hätte der Pflichtige zudem gewusst, dass er als Liegenschaftenhändler gelte, hätte er bei der Grundstückgewinnsteuerveranlagung jeweils die\nPauschale als Liegenschaftenhändler geltend gemacht, was er aber unterlassen habe.\n\n1 DB.2010.41 - 43\n1 ST.2010.47, 50, 51\n-5-\n\nDas kantonale Steueramt schloss in seiner Beschwerde-/Rekursantwort vom\n9. April 2010 auf Abweisung der Rechtsmittel.\n\nMit Verfügung vom 19. Mai 2010 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Die Pflichtigen liessen sich trotz zweimal erstreckter Frist nicht vernehmen.\n\nAm 8. September 2010 wurde den Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2003 sowie die direkte Bundessteuer 2003 eine mögliche Höhertaxation angezeigt und ihnen Gelegenheit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen. Die Pflichtigen\nliessen sich – nach wiederholten Fristerstreckungen – am 6. Dezember 2010 vernehmen und das kantonale Steueramt nahm am 4. Januar 2011 dazu Stellung.\n\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n\n"}