{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-02-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-41---43_2011-02-04.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_41_-_43_cx.pdf", "Checksum": "c479f7b32f01ffaa1c555a94fa849e2e"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.41 - 43", "ST.2010.47, 50 + 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2001 - 2003 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2001 - 2003 | Die Ermessenseinschätzungen erging wegen Nichteinreichung der Steuererklärungen zu Recht; die mit der Einsprache nachgereichten Steuererklärungen samt Beilagen vermögen den erhöhten formellen Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis nicht zu genügen, weshalb die Ermessenseinschätzungen weiterhin Bestand haben; die Schätzungen erweisen sich indessen teilweise als zu hoch. \nDie Pflichtigen sind gewerbsmässige Liegenschaftenhändler nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Besteuerung eines 1996 angefallenen Grundstückgewinns gestützt auf einen Revers erst in der Steuerperiode 2001 ist rechtmässig, da die nachträgliche Berufung der Pflichtigen auf die Unzulässigkeit eines solchen Revers gegen den Grundsatz des Verbots von widersprüchlichem Verhalten verstösst. | Art. 130 Abs. 2 DBG; § 139 Abs. 2 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:14", "Checksum": "1a39b4d0db1777dc006558de069e442a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.41 - 43\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2001 - 2003 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2001 - 2003 | Die Ermessenseinschätzungen erging wegen Nichteinreichung der Steuererklärungen zu Recht; die mit der Einsprache nachgereichten Steuererklärungen samt Beilagen vermögen den erhöhten formellen Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis nicht zu genügen, weshalb die Ermessenseinschätzungen weiterhin Bestand haben; die Schätzungen erweisen sich indessen teilweise als zu hoch. \nDie Pflichtigen sind gewerbsmässige Liegenschaftenhändler nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Besteuerung eines 1996 angefallenen Grundstückgewinns gestützt auf einen Revers erst in der Steuerperiode 2001 ist rechtmässig, da die nachträgliche Berufung der Pflichtigen auf die Unzulässigkeit eines solchen Revers gegen den Grundsatz des Verbots von widersprüchlichem Verhalten verstösst. | Art. 130 Abs. 2 DBG; § 139 Abs. 2 StG\n\nSteuerrekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\n1 DB.2010.41 - 43\n1 ST.2010.47, 50 + 51\n\nEntscheid\n\n4. Februar 2011\n\nMitwirkend:\nAbteilungspräsident Anton Tobler, Steuerrichter Michael Ochsner, Steuerrichterin Rhea\nSchircks Denzler und Gerichtsschreiberin Nadja Obreschkow\n\nIn Sachen\n\n1. A,\n\n2. B,\n\nBeschwerdeführer/\nRekurrenten,\nvertreten durch RA lic.iur. Pius Huber,\nHuber & Partner, Rechtsanwälte,\nPalais du Jardin, Gartenstrasse 17, 8002 Zürich,\n\ngegen\n\n1. Schw eizerische Eidgenossens chaft,\nBeschwerdegegnerin,\n2. Staat Zürich,\nRekursgegner,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Bau,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 2001 - 2003 sowie\nStaats- und Gemeindesteuern 2001 - 2003\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. A und B (nachfolgend die Pflichtigen) reichten für die Steuerperioden 2001,\n2002 und 2003 trotz öffentlicher Aufforderungen und Mahnungen des Steueramts C\nvom 15. Januar/7. Februar 2003 (Steuerperiode 2001), 29. Januar/19. Februar 2004\n(Steuerperiode 2002) und 17. Dezember 2004/17. Januar 2005 (Steuerperiode 2003)\nkeine Steuererklärungen, sondern nur diverse Aufstellungen bezüglich ihres Liegenschaftenbestands sowie Lohnausweise ein.\n\nAm 14. September 2005 unterzeichneten die Pflichtigen gegenüber dem kantonalen Steueramt einen Revers, welcher u.a. die voraussichtlichen Grundstückgewinne aus den 1995 und 1996 erfolgten Verkäufen von Liegenschaften in D und E betraf;\ndiese Gewinne waren zu jenem Zeitpunkt noch nicht definitiv veranlagt. Sie erklärten\nsich damit einverstanden, dass die Gewinne als Erträge aus selbstständiger Tätigkeit\nals Liegenschaftenhändler besteuert und erst nach Vorliegen der definitiven Abrechnungen in einer späteren Steuerperiode vollumfänglich erfasst würden. In Bezug auf\ndie Liegenschaft D erging am 7. April 2006 gestützt auf einen Vergleich die definitive\nVeranlagung, welche auf einen Grundstücksgewinn von Fr. 2'827'483.- lautete.\n\nAm 19. Mai 2006 erliess der Steuerkommissär in Bezug auf die Steuerperiode\n2001 eine Auflage, worin er Auskunft verlangte hinsichtlich der Grundstückgewinnsteuerveranlagungen der erwähnten Liegenschaften. Die Auflage wurde am 5. September\n2006 gemahnt. Die Pflichtigen reagierten darauf nicht; erst am 30. März 2007 stellten\nsie – nach Erhalt eines Einschätzungsvorschlags – ein weiteres Fristerstreckungsgesuch zur Einreichung der Steuererklärungen bis Ende April, worauf sie allerdings wiederum nichts mehr von sich hören liessen.\n\nAm 14. Mai 2007 traf der Steuerkommissär gestützt auf Art. 130 Abs. 2 des\nBundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw.\n§ 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen folgende Einschätzungsentscheide bzw. stellte folgende Veranlagungen in\nAussicht:\n\n1 DB.2010.41 - 43\n1 ST.2010.47, 50, 51\n-3-\n\nStaats- und Gemeindesteuern direkte Bundessteuer\nSteuerperiode Einkommen Vermögen Einkommen\nFr. Fr. Fr.\n2001 steuerbar 383'300.- 3'943'000.- 3'238'200.-\nsatzbestimmend 502'200.- 8'409'000.-.\n\n2002 steuerbar 413'800.- 2'160'000.- 582'100.-\nsatzbestimmend 582'400.- 4'614'000.-\n\n2003 steuerbar 490'900.- 2'214'000.- 709'100.-\nsatzbestimmend 709'400.- 4'714'000.-.\n\nDabei ging er davon aus, dass es sich bei den Pflichtigen um gewerbsmässige\nLiegenschaftenhändler handle. Die Bundessteuerrechnungen/Veranlagungsverfügungen wurden am 29. Mai/11. Juni 2007 versandt.\n\nB. Mit Einsprachen vom 14./15. Juni bzw. 3. Juli 2007 reichten die Pflichtigen\ndie Steuererklärungen 2001, 2002 und 2003 samt Beilagen ein.\n\n"}