1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird für die Steuerperiode 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 516'900.- veranlagt (Tarif gemäss Art. 214 Abs. 1 DBG; Alleinstehendentarif). 2. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Der Rekurrent wird für die Steuerperiode 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 516'200.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 3'996'000.- (satzbestimmend Fr. 4'078'000.-) eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 1 bzw. § 47 Abs. 1 StG; Grundtarif). […]