3. Gestützt auf diese Erwägungen sind Beschwerde und Rekurs teilweise gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Parteien anteilsmässig aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG; § 151 Abs. 1 StG). Aufgrund des nahezu vollständigen Unterliegens des Pflichtigen kommt die Zusprechung der beantragten Parteientschädigung nicht in Betracht (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968; § 152 StG i. V. m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997). Demgemäss erkennt die Kammer: