Dieser Einwand ist indessen hier, wo es um die Frage der Gewinnungskosten geht, nicht nachvollziehbar. Es ist deshalb auf das Ergebnis gemäss Aufstellung des Pflichtigen abzustellen und die Veranlagung entsprechend zu korrigieren. Dies führt zu folgendem steuerbarem Einkommen der direkten Bundessteuer: