Bauprojekt verfolgt. Ein aussergewöhnlicher Fall ist nicht gegeben. f) Nach dem in Art. 27 Abs. 1 DBG festgehaltenen Grundsatz ist der gesamte Aufwand abzugsfähig, der für die selbstständige Erwerbstätigkeit notwendig ist; Art. 27 Abs. 2 DBG zählt beispielhaft einige typische Positionen auf. Das kantonale Steueramt ging vorliegend beim Pflichtigen von einer Entschädigung von Fr. 187'000.- aus, wovon es den Anteil der Anzahlung von Fr. 13'500.- abzog, was einen Betrag von Fr. 173'500.- ergab. Nach Abrechnung des Pflichtigen re-