Dort erkannte das Bundesgericht die besonderen Verhältnisse darin, dass der nicht im Baubereich tätige Gesellschafter seinen Anteil am verkauften Grundstück durch Erbgang erworben hatte, und deshalb anzunehmen war, dass der beim Verkauf erzielte Gewinn im Rahmen gewöhnlicher Vermögensverwaltung oder in Ausnützung einer zufälligen Gelegenheit, ohne eigentliche Erwerbstätigkeit, erlangt wurde. Zudem wurde der Beschwerdeführer dort nur dadurch zum Teilhaber, weil sein Bruder seinen Anteil am ererbten Grundstück an einen Architekten verkauft hatte. Solche Verhältnisse liegen hier aber nicht vor; vielmehr hat der Pflichtige aktiv zusammen mit seinen Partnern auf einem fremden Grundstück ein