Der Pflichtige beruft sich ferner darauf, dass ein aussergewöhnlicher Fall vorliege, bei welchem von dieser Zurechnung kraft einfacher Gesellschaft abzusehen sei. Er beruft sich damit auf BGE 96 I 663 = ASA 40, 385. Dort erkannte das Bundesgericht die besonderen Verhältnisse darin, dass der nicht im Baubereich tätige Gesellschafter seinen Anteil am verkauften Grundstück durch Erbgang erworben hatte, und deshalb anzunehmen war, dass der beim Verkauf erzielte Gewinn im Rahmen gewöhnlicher Vermögensverwaltung oder in Ausnützung einer zufälligen Gelegenheit, ohne eigentliche Erwerbstätigkeit, erlangt wurde.