Nach der zitierten, in diesem Punkt eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichts reicht es zudem aus, dass eine Tätigkeit auf der Stufe der einfachen Gesellschaft als Liegenschaftenhandel zu qualifizieren ist, unbekümmert um das Mass der persönlichen Mitwirkung. Dieser Grundsatz gilt auch hier. Es hilft dem Pflichtigen deshalb nicht weiter, dass er seinen Anteil an den Investitionen aus seinem Privatvermögen finanziert hat und selbst nicht im Immobilienbereich tätig war.