Sein Einwand, es handle sich um eine blosse Miteigentümergemeinschaft, welche nicht als einfache Gesellschaft zu betrachten sei, trifft nicht zu. Nach überwiegender Lehre stellen zwar Zusammenschlüsse, welche bloss auf das gemeinschaftliche Haben und Verwalten ausgerichtet sind, noch keine einfache Gesellschaften dar (Fellmann/J, Art. 530 N 112 OR mit abweichenden Meinungen). Da hier die Absicht der Partner klar auf die Realisierung eines Bauprojekts hinauslief, ging der Zweck der Gemeinschaft über das Haben und Verwalten hinaus. Aus demselben Grund hilft ihm nicht weiter, dass kein Gesamthandverhältnis begründet wurde.