Auch wenn im vorliegenden Fall kein Grundstück verkauft wurde, liegt es nahe, die Rechtsprechung zum selbstständigen Liegenschaftenhandel im Rahmen eines Baukonsortiums auf den vorliegenden Fall anzuwenden, liegt doch der zu beurteilende Sachverhalt, nämlich der Verkauf eines Bauprojekts, sehr nahe beim Verkauf eines Grundstücks mit fertig erstellter Baute. Dies führt dazu, dass der Pflichtige seinen Anteil am Ertrag als Einkunft aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu versteuern hat. e) Was der Pflichtige in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2011 dagegen vorbringt, verfängt nicht: