Die Kriterien der zum Liegenschaften- und Wertschriftenhandel entwickelten Rechtsprechung können sinngemäss auch auf andere Bereiche angewendet werden (BGr, 29. Juli 2011, 2C_766/2010, E. 2.5 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind freilich die damit verbundenen Besonderheiten. Auch wenn im vorliegenden Fall kein Grundstück verkauft wurde, liegt es nahe, die Rechtsprechung zum selbstständigen Liegenschaftenhandel im Rahmen eines Baukonsortiums auf den vorliegenden Fall anzuwenden, liegt doch der zu beurteilende Sachverhalt, nämlich der Verkauf eines Bauprojekts, sehr nahe beim Verkauf eines Grundstücks mit fertig erstellter Baute.