da aber drei der vier Partner im Baufach tätig sind, ist von einem massgebenden Einfluss derselben auszugehen. Wäre das Bauprojekt zur Ausführung gelangt und die überbaute Liegenschaft verkauft worden, hätte der Pflichtige deshalb nach der angeführten massgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichts (ASA 47, 485) als Mitglied eines Baukonsortiums seinen Anteil als Einkunft aus selbstständiger Erwerbstätigkeit als Liegenschaftenhändler versteuern müssen.