530 N 244 OR), sofern nicht eine andere, noch engere Gesellschaftsform zur Anwendung gelangt. Ein solcher Zusammenschluss zu einer einfachen Gesellschaft liegt hier bei den vier Partnern vor, geht doch die Absicht der gemeinsamen Realisierung einer Überbauung aus den vorhandenen Unterlagen klar hervor. Der Pflichtige trat als gleichberechtigter Partner in Erscheinung, da er in allen Verträgen zusammen mit den drei andern Partnern erwähnt wird. Er deklarierte entsprechend der Partneranzahl einen vollen Anteil von einem Viertel der streitigen Entschädigung (1/4 von Fr. 638'271.- = Fr. 159'567.-).