Zudem ist die Verbindung der vier Partner als eine einfache Gesellschaft zu würdigen. Eine einfache Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Kräften und Mitteln (Art. 530 Abs. 1 OR). Ein Zusammenschluss zwecks Realisierung eines Bauprojekts bildet ohne Weiteres eine einfache Gesellschaft (Konsortium, vgl. Fellmann/J, in: Berner Kommentar, 2006, Art. 530 N 244 OR), sofern nicht eine andere, noch engere Gesellschaftsform zur Anwendung gelangt.