Aus dem Konto-Auszug [..]areal B geht denn auch hervor, dass z.B. die K AG Rechnung über Architekturarbeiten gestellt hat, ebenso die J. Es kann kein Zweifel bestehen, dass die übrigen Projektbeteiligten – sofern sie in eigenem Namen Liegenschaftsprojekte verfolgen – den Ertrag daraus als selbstständiges Erwerbseinkommen zu versteuern haben. Anzufügen ist, dass sie ohne Weiteres als selbstständigerwerbende Liegenschaftenhändler im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu betrachten sind.